Bundesrecht konsolidiert

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KMU-Förderungsgesetz § 9

Kurztitel

KMU-Förderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 432/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

19.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

53 Wirtschaftsförderung

Text

Übergangsbestimmung

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Die Verpflichtung zur Schadloshaltung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, gilt im Rahmen des in Paragraph 7, Absatz 2, vorgesehenen Gesamtobligos für Haftungen, die die AWS vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes übernommen hat, kraft Gesetzes als übernommen.
  2. Absatz 2,Bei allen bis zum 31. Dezember 2021 gemäß diesem Bundesgesetz sowie gemäß Garantiegesetz 1977 ausgestellten Garantien der AWS und der ÖHT erstreckt sich die Schadloshaltungsverpflichtung des Bundes auch auf die von der AWS und der ÖHT garantierten anteiligen Zinsen und Kosten. Bei bereits schlagend gewordenen Garantien der AWS und der ÖHT, bei denen sich die Schadloshaltungsverpflichtung nicht ausdrücklich auf Zinsen und Kosten erstreckt hat, ist der Aufwand der AWS und der ÖHT, sofern dies nicht aus der Rücklage für Schadensfälle oder im Rahmen der Schadloshaltungsverpflichtung des Bundes abgedeckt wurde, gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, dieses Bundesgesetzes sowie gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, Austria Wirtschaftsservice-Gesetz abzudecken.

Im RIS seit

18.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

10007820

Dokumentnummer

NOR40263821

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/432/P9/NOR40263821

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