(15)Absatz 15,§ 1 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 letzter Satz, § 4 Abs. 2a, § 7 Abs. 2b, die Wortfolge „sowie der Abdeckung des Risikos im Sinne des § 3 Abs. 1 der PRV“ in § 10 Abs. 1 und § 10 Abs. 1a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. Bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund des § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 2b übernommen worden sind, werden durch das Außerkrafttreten nicht berührt.Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2, letzter Satz, Paragraph 4, Absatz 2 a,, Paragraph 7, Absatz 2 b,, die Wortfolge „sowie der Abdeckung des Risikos im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, der PRV“ in Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins a, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. Bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund des Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2 b, übernommen worden sind, werden durch das Außerkrafttreten nicht berührt.