Sperre in der Genehmigungsdatenbank
§ 9.Paragraph 9,
Als weiterer Nachweis, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wird, ist bei der Lieferung von Fahrzeugen im Sinne des § 2 des Normverbrauchsabgabegesetzes, BGBl. Nr. 695/1991, die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach § 30a KFG 1967 erforderlich. Als weiterer Nachweis, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wird, ist bei der Lieferung von Fahrzeugen im Sinne des Paragraph 2, des Normverbrauchsabgabegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991,, die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach Paragraph 30 a, KFG 1967 erforderlich.