Bundesrecht konsolidiert

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Seeschiffahrts-Erfüllungsgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Seeschiffahrts-Erfüllungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 387/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.08.1996

Außerkrafttretensdatum

17.01.2017

Abkürzung

SSEG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

  1. Ziffer eins
    „SOLAS-Übereinkommen“: Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See samt Anlage, Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1988, in der jeweils geltenden Fassung;
  2. Ziffer 2
    „MARPOL-Übereinkommen“: Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe samt dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe mit Protokollen römisch eins und römisch zwei und Anlagen zu dem Protokoll von 1978 und dem Internationalen Übereinkommen von 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1988, in der jeweils geltenden Fassung;
  3. Ziffer 3
    „COLREG-Übereinkommen“: Übereinkommen von 1972 über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See samt Anlagen, Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1977, in der jeweils geltenden Fassung (Seestraßenordnung);
  4. Ziffer 4
    „LOAD LINE-Übereinkommen“: Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966, Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1972, in der jeweils geltenden Fassung;
  5. Ziffer 5
    „STCW-Übereinkommen“: Internationales Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten in der jeweils geltenden Fassung;
  6. Ziffer 6
    „Österreichisches Seeschiff“: Seeschiff, das nach dem Seeschiffahrtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981, in der jeweils geltenden Fassung, zur Seeschiffahrt zugelassen ist;
  7. Ziffer 7
    „Reeder“: der Eigentümer eines ihm zum Erwerb durch die Seefahrt dienenden österreichischen Seeschiffes (Paragraph 484, HGB);
  8. Ziffer 8
    „Klassifikationsgesellschaft“: eine Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisation, die Sicherheitsüberprüfungen für die Behörde gemäß der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden vornimmt.

Schlagworte

Schiffsüberprüfungsorganisation, Schiffsbesichtigungsorganisation

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2017

Gesetzesnummer

10012652

Dokumentnummer

NOR12157026

Alte Dokumentnummer

N9199656807J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/387/P1/NOR12157026

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