Bundesrecht konsolidiert

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Containersicherheitsgesetz § 9

Kurztitel

Containersicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 385/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.08.1996

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

CSG

Index

95/08 Sonstiges Technik

Text

Beförderung von Containern

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Weist ein Container Mängel auf, die offensichtlich eine Gefahr für Personen, Sachen oder die Umwelt darstellen können, so darf er bis zur Behebung der Mängel nicht mehr befördert werden. Die Beförderung zur Reparatur ist jedoch zulässig, wenn entsprechende Sicherheitsmaßnahmen getroffen worden sind.
  2. Absatz 2,Ein Container, der keine Mängel im Sinne des Absatz eins, aufweist, darf nicht befördert werden, wenn er
    1. Ziffer eins
      gemäß Paragraph 2, zulassungspflichtig ist, aber ein den Bestimmungen der Regeln 1 und 2 der Anlage römisch eins des CSC entsprechendes Sicherheitszulassungsschild fehlt oder
    2. Ziffer 2
      gemäß Paragraph 6, zugelassen ist, aber nicht mit den Angaben gemäß Paragraph 6, Absatz 3 und 4 versehen ist, oder die Beförderung nicht Paragraph 6, Absatz eins, oder Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 3, entspricht oder
    3. Ziffer 3
      nach Ablauf des dafür angegebenen Datums nicht überprüft worden ist.
    Die bereits begonnene Beförderung darf allerdings bis zu ihrem Endpunkt fortgesetzt werden, wenn dieser im Inland liegt und die Behörde hievon in Kenntnis gesetzt worden ist. Die Beförderung eines Containers, die ausschließlich der Behebung eines Mangels im Sinne der Ziffer eins bis 3 dient, ist jedenfalls zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2016

Gesetzesnummer

10012651

Dokumentnummer

NOR12157019

Alte Dokumentnummer

N9199656799J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/385/P9/NOR12157019

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