Artikel IArtikel römisch eins
Die dem Bundesgesetz über die Regelung der Beziehungen im Bereich der Sozialen Sicherheit im Verhältnis zur Provinz Quebec, BGBl. Nr. 551/1993, angeschlossene Vereinbarung wird durch die in der Anlage angeschlossene Zusatzvereinbarung geändert. Diese Änderungen treten mit dem im Artikel II der in der Anlage angeschlossenen Zusatzvereinbarung genannten Zeitpunkt in Kraft. Die dem Bundesgesetz über die Regelung der Beziehungen im Bereich der Sozialen Sicherheit im Verhältnis zur Provinz Quebec, Bundesgesetzblatt Nr. 551 aus 1993,, angeschlossene Vereinbarung wird durch die in der Anlage angeschlossene Zusatzvereinbarung geändert. Diese Änderungen treten mit dem im Artikel römisch zwei der in der Anlage angeschlossenen Zusatzvereinbarung genannten Zeitpunkt in Kraft.