Bundesrecht konsolidiert

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Post-Betriebsverfassungsgesetz § 74

Kurztitel

Post-Betriebsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 326/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 74

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PBVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Kompetenzübertragung

Paragraph 74,
  1. Absatz eins,Der Personalausschuß kann dem Vertrauenspersonenausschuß mit dessen Zustimmung die Ausübung seiner Befugnisse für einzelne Fälle oder für bestimmte Angelegenheiten übertragen. Dasselbe gilt für den Zentralausschuß in bezug auf den Personalausschuß. In Unternehmen, in denen kein Personalausschuß errichtet ist, kann der Zentralausschuß seine Befugnisse für einzelne Fälle oder für bestimmte Angelegenheiten dem Vertrauenspersonenausschuß mit dessen Zustimmung übertragen.
  2. Absatz 2,Paragraph 114, Absatz 2 bis 4 ArbVG ist anzuwenden, wobei die Befugnisse des Zentralbetriebsrates vom Zentralausschuß, jene des Betriebsrates vom Vertrauenspersonenausschuß ausgeübt werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2026

Gesetzesnummer

10009010

Dokumentnummer

NOR12111838

Alte Dokumentnummer

N6199656231J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/326/P74/NOR12111838

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