Bundesrecht konsolidiert

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Post-Betriebsverfassungsgesetz § 72

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Post-Betriebsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 326/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 72

Inkrafttretensdatum

11.07.1997

Außerkrafttretensdatum

17.08.1999

Abkürzung

PBVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

4. HAUPTSTÜCK

BEFUGNISSE DER ARBEITNEHMERSCHAFT UND ORGANZUSTÄNDIGKEIT

Befugnisse der Arbeitnehmerschaft

Paragraph 72,
  1. Absatz eins,Das 3. Hauptstück des römisch zwei. Teiles mit Ausnahme der Paragraphen 113 und 114, die Abschnitte 2 und 3 des 1. Hauptstückes des römisch drei. Teiles sowie Paragraph 159, ArbVG finden Anwendung.
  2. Absatz 2,Zur Durchführung der Aufgaben nach Paragraph 89, Ziffer 3, ArbVG hat der Betriebsinhaber das Personalvertretungsorgan insbesondere bei geplanten Baumaßnahmen und bei geplanten Anschaffungen von nicht unerheblicher Bedeutung beizuziehen.
  3. Absatz 3,Das Personalvertretungsorgan ist, soweit sich dies nicht bereits aus anderen Vorschriften ergibt, zur Mitwirkung in folgenden Angelegenheiten berufen:
    1. Ziffer eins
      bei der Gewährung von Vorschüssen und Aushilfen, bei anderen Maßnahmen der sozialen Betreuung der Arbeitnehmer;
    2. Ziffer 2
      bei der Gewährung von Sonderurlauben in der Dauer von mehr als drei Tagen und Karenzurlauben ohne gesetzlichen Anspruch;
    3. Ziffer 3
      bei der Anordnung von Überstunden;
    4. Ziffer 4
      bei der Versetzung in den Ruhestand, es sei denn, die Versetzung ist gesetzlich vorgeschrieben;
    5. Ziffer 5
      bei der Untersagung einer Nebenbeschäftigung;
    6. Ziffer 6
      bei der Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz von Übergenüssen und der Verpflichtung zum Schadenersatz;
    7. Ziffer 7
      bei der Festlegung der mit der Übernahme einer Planstelle (eines Arbeitsplatzes) verbundenen Aufgaben und der damit im Zusammenhang stehenden Ermittlung des künftigen Bedarfes an Arbeitnehmern.
    Dabei sind beabsichtigte Maßnahmen vor ihrer Durchführung rechtzeitig und eingehend mit dem Personalvertretungsorgan zu verhandeln. In den Angelegenheiten der Ziffer eins bis 7 können Betriebsvereinbarungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, abgeschlossen werden, auf die Paragraph 97, Absatz 2, ArbVG Anwendung findet.
  4. Absatz 4,Das Personalvertretungsorgan ist, soweit sich eine solche Verpflichtung nicht bereits aus anderen Vorschriften ergibt, schriftlich zu informieren über:
    1. Ziffer eins
      die beabsichtigte Erstattung einer Disziplinaranzeige oder die beabsichtigte Erlassung einer Disziplinarverfügung und die Art der Beendigung des Disziplinarverfahrens;
    2. Ziffer 2
      eine Unfallsanzeige;
    3. Ziffer 3
      die Versetzung eines Bediensteten in den Ruhestand, sofern sie gesetzlich vorgeschrieben ist;
    4. Ziffer 4
      die beabsichtigte Ausschreibung einer Funktion oder eines Arbeitsplatzes nach Paragraph 5, des Ausschreibungsgesetzes 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 85, sowie den Wortlaut der Ausschreibung;
    5. Ziffer 5
      die Verständigung von einer Ausschreibung nach Paragraph 23, Ausschreibungsgesetz 1989 oder einer sonstigen Ausschreibung in Form einer Kopie des Ausschreibungstextes.

Schlagworte

BGBl. Nr. 85/1989

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2026

Gesetzesnummer

10009010

Dokumentnummer

NOR12114167

Alte Dokumentnummer

N6199763528J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/326/P72/NOR12114167

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