Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Post-Betriebsverfassungsgesetz § 70

Kurztitel

Post-Betriebsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 326/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 70

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PBVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Dienstrechtliche Verantwortung

Paragraph 70,
  1. Absatz eins,Mitglieder von Personalvertretungsorganen sowie von Wahlausschüssen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, dürfen wegen Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung des Organs, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt sinngemäß für
    1. Ziffer eins
      Ersatzmitglieder, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen und an der Mandatsausübung verhinderte Mitglieder eines Personalvertretungsorgans durch mindestens zwei Wochen ununterbrochen vertreten haben, bis zum Ablauf von drei Monaten nach Beendigung dieser Tätigkeit, sofern der Betriebsinhaber vom Beginn und Ende der Vertretung ohne unnötigen Aufschub in Kenntnis gesetzt wurde;
    2. Ziffer 2
      Mitglieder von Wahlausschüssen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, vom Zeitpunkt ihrer Bestellung bis zum Ablauf der Frist zur Anfechtung der Wahl;
    3. Ziffer 3
      Mitglieder eines Personalvertretungsorgans, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, das nach Beendigung seiner Tätigkeitsdauer die Geschäfte weiterführt (Paragraph 33, Absatz 2,) bis zum Ablauf von drei Monaten nach Beendigung dieser Tätigkeit.
  3. Absatz 3,Kommt das Personalvertretungsorgan zu dem Ergebnis, daß die Äußerungen oder Handlungen nicht in Ausübung des Mandates erfolgt sind, so hat es die Zustimmung zu erteilen. Erteilt das Personalvertretungsorgan die Zustimmung nicht, hat das Gericht auf Grund einer Klage festzustellen, ob die Äußerungen oder Handlungen nicht in Ausübung des Mandates erfolgt sind.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2026

Gesetzesnummer

10009010

Dokumentnummer

NOR12111834

Alte Dokumentnummer

N6199656227J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/326/P70/NOR12111834

Navigation im Suchergebnis