Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Post-Betriebsverfassungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 66
Inkrafttretensdatum
01.07.1996
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
PBVG
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Freizeitgewährung
§ 66.Paragraph 66,
Den Mitgliedern der Personalvertretungsorgane ist, unbeschadet einer Bildungsfreistellung nach § 68, die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Freizeit unter Fortzahlung der Bezüge zu gewähren. Den Mitgliedern der Personalvertretungsorgane ist, unbeschadet einer Bildungsfreistellung nach Paragraph 68,, die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Freizeit unter Fortzahlung der Bezüge zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2026
Gesetzesnummer
10009010
Dokumentnummer
NOR12111830
Alte Dokumentnummer
N6199656223J