Bundesrecht konsolidiert

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Post-Betriebsverfassungsgesetz § 47

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Post-Betriebsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 326/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

31.07.1998

Abkürzung

PBVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Kosten der Tätigkeit der Organe

Paragraph 47,

Die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der Personalvertretungsorgane und der Wahlausschüsse erforderlichen Kosten sind vom Betriebsinhaber zu tragen. Insbesondere sind Räumlichkeiten, Kanzlei- und Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse vom Betriebsinhaber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Desgleichen hat der Betriebsinhaber unentgeltlich für die Instandhaltung der bereitgestellten Räume und Gegenstände zu sorgen. Wenn es der Umfang der Tätigkeit eines Personalvertretungsorgans erforderlich macht, ist jedenfalls auch eine entsprechende Anzahl von Kanzleikräften beizustellen. Reisekosten sind im unbedingt erforderlichen Ausmaß zu tragen. Näheres ist in der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Geschäftsführung der Personalvertretungsorgane zu regeln.

Schlagworte

Kanzleierfordernis

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2026

Gesetzesnummer

10009010

Dokumentnummer

NOR12111811

Alte Dokumentnummer

N6199656204J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/326/P47/NOR12111811

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