Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Umwandlungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.07.1996
Außerkrafttretensdatum
31.12.2006
Abkürzung
UmwG
Index
21/01 Handelsrecht
Text
Firmenfortführung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsFührt die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft den Namen einer natürlichen Person in ihrer Firma, so kann der Hauptgesellschafter, sofern er das von der Kapitalgesellschaft betriebene Unternehmen weiterführt, die bisherige Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführen.
(2)Absatz 2Führt die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft nicht den Namen einer natürlichen Person in ihrer Firma, so kann der Hauptgesellschafter, sofern er das von der Kapitalgesellschaft betriebene Unternehmen weiterführt, die bisherige Firma nur mit der Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführen.
Anmerkung
ÜR: Art. XVII Abs. 11 EU-GesRÄG,
BGBl. Nr. 304/1996
Schlagworte
Personenfirma, Sachfirma
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2023
Gesetzesnummer
10003417
Dokumentnummer
NOR12038593
Alte Dokumentnummer
N2199655911J