Bundesrecht konsolidiert

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Außergewöhnliche Belastungen § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außergewöhnliche Belastungen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 303/1996

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

29.06.1996

Außerkrafttretensdatum

30.11.2001

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum ab 1. 1. 1996 (§ 7)

Text

Paragraph 5, (1) Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für unterhaltsberechtigte Personen, für die gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, sind ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten mit monatlich 3 600 S vermindert um die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) zu berücksichtigen.

  1. Absatz 2,Bei Unterbringung in einem Vollinternat vermindert sich der nach Absatz eins, zustehende Pauschbetrag pro Tag des Internatsaufenthaltes um je ein Dreißigstel.
  2. Absatz 3,Zusätzlich zum (gegebenenfalls verminderten) Pauschbetrag nach Absatz eins, sind auch Aufwendungen gemäß Paragraph 4, sowie das Entgelt für die Unterrichtserteilung in einer Sonder- oder Pflegeschule oder für die Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.

Schlagworte

Sonderschule

Gesetzesnummer

10005011

Dokumentnummer

NOR12054804

Alte Dokumentnummer

N3199638281L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/303/P5/NOR12054804

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