(3)Absatz 3,Die Bestätigung gemäß Abs. 1 hat zusätzlich zu den im Abs. 2 genannten Angaben, wenn die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice dazu auffordert, weil keine Jahresbemessungsgrundlage (§ 21 Abs. 1 AlVG) beim Hauptverband vorliegt, die Höhe des Bruttoverdienstes während der letzten sechs Kalendermonate der tatsächlichen Beschäftigung einschließlich der auf die einzelnen Monate (Wochen bzw. Tage) entfallenden Anteile von Sonderzahlungen und allfälligen Sachbezügen zu enthalten.Die Bestätigung gemäß Absatz eins, hat zusätzlich zu den im Absatz 2, genannten Angaben, wenn die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice dazu auffordert, weil keine Jahresbemessungsgrundlage (Paragraph 21, Absatz eins, AlVG) beim Hauptverband vorliegt, die Höhe des Bruttoverdienstes während der letzten sechs Kalendermonate der tatsächlichen Beschäftigung einschließlich der auf die einzelnen Monate (Wochen bzw. Tage) entfallenden Anteile von Sonderzahlungen und allfälligen Sachbezügen zu enthalten.