Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Arbeitsbescheinigungsverordnung § 1

Kurztitel

Arbeitsbescheinigungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 301/1996

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABVO

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Zum Nachweis der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, auf die der Anspruch auf Arbeitslosengeld gestützt wird, hat der Arbeitslose eine Bestätigung des Arbeitgebers beizubringen.
  2. Absatz 2,Die Bestätigung gemäß Absatz eins, hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Familien- und Vornamen des Arbeitnehmers, seine Wohnungsanschrift, seine Versicherungsnummer und die Staatsbürgerschaft;
    2. Ziffer 2
      die Dauer der tatsächlichen Beschäftigung des Arbeitnehmers (Tag des Beginnes und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses);
    3. Ziffer 3
      die Art der Verwendung des Arbeitnehmers;
    4. Ziffer 4
      Unterbrechungen der voll entlohnten Beschäftigung durch Kurzarbeit oder Erkrankung (Schwangerschaft);
    5. Ziffer 5
      die Zeit eines Karenzurlaubes;
    6. Ziffer 6
      die vorgeschriebene bzw. vereinbarte Lehrzeit;
    7. Ziffer 7
      den Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, bei welchem der Arbeitnehmer versichert war;
    8. Ziffer 8
      die Art der Lösung des Arbeitsverhältnisses (durch Zeitablauf, durch Kündigung durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer, im beiderseitigen Einverständnis, durch vorzeitigen Austritt, durch Entlassung, kraft Gesetz oder Lösung in der Probezeit);
    9. Ziffer 9
      ob und für welchen Zeitraum der Arbeitnehmer Kündigungsentschädigung erhielt bzw. ob die Kündigungsentschädigung nicht gezahlt wurde, weil der Anspruch strittig ist oder weil der Arbeitgeber insolvent ist;
    10. Ziffer 10
      ob und für wie viele Werktage der Arbeitnehmer Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung erhielt bzw. ob die Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung nicht gezahlt wurde, weil der Anspruch strittig ist oder weil der Arbeitgeber insolvent ist;
    11. Ziffer 11
      den Namen (die Firma) des Arbeitgebers und den Standort des Betriebes.
  3. Absatz 3,Die Bestätigung gemäß Absatz eins, hat zusätzlich zu den im Absatz 2, genannten Angaben, wenn die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice dazu auffordert, weil keine Jahresbemessungsgrundlage (Paragraph 21, Absatz eins, AlVG) beim Hauptverband vorliegt, die Höhe des Bruttoverdienstes während der letzten sechs Kalendermonate der tatsächlichen Beschäftigung einschließlich der auf die einzelnen Monate (Wochen bzw. Tage) entfallenden Anteile von Sonderzahlungen und allfälligen Sachbezügen zu enthalten.

Schlagworte

Familienname

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2024

Gesetzesnummer

10008994

Dokumentnummer

NOR12111297

Alte Dokumentnummer

N6199638266L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/301/P1/NOR12111297

Navigation im Suchergebnis