Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst § 2

Kurztitel

Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 300/1996

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Notifikation, Übersetzung und sprachliche Form von Verwendungsbezeichnungen

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Verwendungsbezeichnungen, die nach dieser Verordnung im Ausland oder gegenüber dem Ausland zu führen sind, einschließlich allfälliger erläuternder Zusätze („Klammerausdrücke“), sind anläßlich der Notifikation des betreffenden Beamten gegenüber den zuständigen ausländischen Stellen sowie bei ihrer Übersetzung in Fremdsprachen jeweils in der unter Bedachtnahme auf die entsprechende Übung im jeweiligen Empfangsstaat oder der maßgeblichen Internationalen Organisation oder zwischenstaatlichen Einrichtung ermittelten Form zu führen. Diese Form ist im Einzelfall durch die Dienstbehörde des betreffenden Beamten festzustellen.
  2. Absatz 2,Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe bezeichnen gleichermaßen männliche und weibliche Personen. Beamtinnen führen die Verwendungsbezeichnungen, soweit dies sprachlich möglich ist, in der weiblichen Form. Ist die Verwendungsbezeichnung in weiblicher Form vorgesehen, so führen männliche Beamte die Verwendungsbezeichnung, soweit dies sprachlich möglich ist, in der männlichen Form.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2016

Gesetzesnummer

10008993

Dokumentnummer

NOR12111262

Alte Dokumentnummer

N6199638230L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/300/P2/NOR12111262

Navigation im Suchergebnis