(2)Absatz 2,Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe bezeichnen gleichermaßen männliche und weibliche Personen. Beamtinnen führen die Verwendungsbezeichnungen, soweit dies sprachlich möglich ist, in der weiblichen Form. Ist die Verwendungsbezeichnung in weiblicher Form vorgesehen, so führen männliche Beamte die Verwendungsbezeichnung, soweit dies sprachlich möglich ist, in der männlichen Form.