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Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler § 12

Kurztitel

Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 297/1996

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

29.06.1996

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Wird mit dem Auftraggeber eine Provision oder sonstige Vergütung vereinbart, so darf die Provision oder sonstige Vergütung die sich aus den Absatz 2 bis 4 und aus den Paragraphen 15 bis 27 ergebenden Höchstbeträge nicht übersteigen. Wird auch mit dem anderen Auftraggeber eine Provision oder sonstige Vergütung vereinbart, so darf auch diese den jeweils festgelegten Höchstbetrag nicht übersteigen. Die Umsatzsteuer ist in den festgelegten Höchstbeträgen nicht enthalten.
  2. Absatz 2,Die mit dem Auftraggeber vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung darf den zulässigen Höchstbetrag bis zu 100 Prozent überschreiten, sofern mit dem anderen Teil keine Provision oder sonstige Vergütung vereinbart wird. Wird der festgelegte Höchstbetrag durch die mit dem einen Auftraggeber vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung nicht ausgeschöpft, so darf die mit dem anderen Auftraggeber vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung den festgelegten Höchstbetrag höchstens um jenen Betrag überschreiten, um den die mit dem einen Auftraggeber vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung den festgelegten Höchstbetrag unterschreitet.
  3. Absatz 3,Betrifft die Vermittlung eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus, so darf die mit dem Wohnungssuchenden vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung den Höchstbetrag gemäß Absatz 2, nicht überschreiten.
  4. Absatz 4,Ist der gemäß einer bestimmten Ziffer des Paragraph 15, Absatz 2, oder des Paragraph 18, oder des Paragraph 25, Absatz eins, oder des Paragraph 26, Absatz eins, zu berechnende Provisionsbetrag geringer als der mit dem Prozentsatz der nächstniederen Ziffer vom Höchstbetrag dieser Ziffer berechnete Provisionsbetrag, so gilt der Provisionsbetrag gemäß der nächstniederen Ziffer als Höchstbetrag.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2014

Gesetzesnummer

10007765

Dokumentnummer

NOR12087139

Alte Dokumentnummer

N5199638041L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/297/P12/NOR12087139

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