(5)Absatz 5,Für Kraftfahrzeuge, deren Anschaffung bis 14. Februar 1996 bzw. im Falle des Abs. 4 bis 31. Dezember 1996 als für das Unternehmen ausgeführt gegolten hat und die auf Grund dieser Verordnung als Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen anzusehen sind, löst die Änderung der Rechtslage keinen Eigenverbrauch gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994 und keine Berichtigung des Vorsteuerabzuges gemäß § 12 Abs. 3, 10 und 11 UStG 1994 aus. Werden solche Fahrzeuge vorübergehend oder dauernd für Zwecke außerhalb des Unternehmens verwendet, liegt ein steuerbarer Eigenverbrauch vor. Die Veräußerung eines solchen Fahrzeuges ist eine steuerbare Lieferung.Für Kraftfahrzeuge, deren Anschaffung bis 14. Februar 1996 bzw. im Falle des Absatz 4 bis 31, Dezember 1996 als für das Unternehmen ausgeführt gegolten hat und die auf Grund dieser Verordnung als Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen anzusehen sind, löst die Änderung der Rechtslage keinen Eigenverbrauch gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, UStG 1994 und keine Berichtigung des Vorsteuerabzuges gemäß Paragraph 12, Absatz 3, 10 und 11 UStG 1994 aus. Werden solche Fahrzeuge vorübergehend oder dauernd für Zwecke außerhalb des Unternehmens verwendet, liegt ein steuerbarer Eigenverbrauch vor. Die Veräußerung eines solchen Fahrzeuges ist eine steuerbare Lieferung.