Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 17
Inkrafttretensdatum
01.06.1996
Außerkrafttretensdatum
21.03.2020
Abkürzung
IG-ZG
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
Übergabe an das Internationale Gericht
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Der Untersuchungsrichter hat die Sicherheitsbehörde zu beauftragen, die zu überstellende Person unverzüglich dem Internationalen Gericht zu übergeben. Sofern keine schwerwiegenden Sicherheitsbedenken entgegenstehen oder das Internationale Gericht nicht eine andere Art der Übergabe begehrt, ist die zu überstellende Person im Luftweg unter Eskorte österreichischer Beamter zu befördern.
(2)Absatz 2,Den Zeitpunkt der Überstellung hat die Sicherheitsbehörde unter Hinweis auf die Haftfrist nach § 16 Abs. 4 dem Internationalen Gericht und den niederländischen Behörden rechtzeitig anzukündigen.Den Zeitpunkt der Überstellung hat die Sicherheitsbehörde unter Hinweis auf die Haftfrist nach Paragraph 16, Absatz 4, dem Internationalen Gericht und den niederländischen Behörden rechtzeitig anzukündigen.
(3)Absatz 3,Der Untersuchungsrichter hat eine Ausfertigung des Beschlusses, mit dem die Überstellung angeordnet wird, dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen und diesem auch den Zeitpunkt der Übergabe mitzuteilen.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Justiz teilt die Entscheidung des Untersuchungsrichters auf Überstellung dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zur Unterrichtung des Internationalen Gerichtes mit.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2020
Gesetzesnummer
10003413
Dokumentnummer
NOR12038500
Alte Dokumentnummer
N2199655789J