Seitenbereiche:
Zum Inhalt (
Accesskey
0)
Zur Navigationsleiste (
Accesskey
1)
Kontakt
(
Accesskey
4)
Impressum
(
Accesskey
5)
Datenschutzerklärung
(
Accesskey
6)
Barrierefreiheitserklärung
(
Accesskey
7)
Sitemap
(
Accesskey
8)
English
(
Accesskey
9)
Navigationsleiste:
Startseite
Bund
Länder
Bezirke
Gemeinden
Judikatur
Kundmachungen, Erlässe
Gesamtabfrage
Bundesrecht konsolidiert
Druckansicht
(
Accesskey
D)
.
Navigation im Suchergebnis
Maklergesetz § 8
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 7 am 31.08.2026
§ 9 am 31.08.2026
Alle Fassungen
§ 8 heute
§ 8 gültig ab 01.07.1996
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Maklergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 262/1996
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
01.07.1996
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
MaklerG
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
Höhe des Provisionsanspruchs
§ 8.
Paragraph 8,
(1)
Absatz eins,
Ist über die Provisionshöhe nichts Besonderes vereinbart, so gebührt dem Makler die für die erbrachten Vermittlungsleistungen ortsübliche Provision. Läßt sich eine solche nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten feststellen, steht eine angemessene Provision zu.
(2)
Absatz 2,
Nachlässe, die der Auftraggeber dem Dritten gewährt, vermindern nur dann die Berechnungsgrundlage der Provision, wenn sie schon beim Abschluß des Geschäfts vereinbart worden sind.
(3)
Absatz 3,
Der Berechnung der Provision dürfen keine unzulässigen Entgelte zugrundegelegt werden.
Anmerkung
Abs. 2 gilt etwa bei Vermittlung eiens Mietvertrages für einen Mietzins, der mit einem höheren Betrag vereinbart ist, als noch §§ 15 ff MRG,
BGBl. Nr. 520/1981
, zulässig.
Schlagworte
Rabatt
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2017
Gesetzesnummer
10003415
Dokumentnummer
NOR12038520
Alte Dokumentnummer
N2199655827J
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/262/P8/NOR12038520
Navigation im Suchergebnis