Bundesrecht konsolidiert

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Maklergesetz § 39

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maklergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 262/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

20.11.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MaklerG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Informationspflicht

Paragraph 39,
  1. Absatz eins,Der Personalkreditvermittler ist verpflichtet, dem Kreditwerber Namen und Anschrift des Kreditgebers mitzuteilen, bevor der Kreditwerber durch einen Kreditvertrag oder ein Angebot gebunden ist.
  2. Absatz 2,Verletzt der Kreditvermittler diese Pflicht, so hat der Kreditnehmer
    1. Ziffer eins
      dem Kreditvermittler keine Provision oder sonstigen Vergütungen und
    2. Ziffer 2
      dem Kreditgeber die vereinbarten Zinsen und sonstigen Vergütungen nur soweit zu zahlen, als sie das Zweifache des im Zeitpunkt der Schließung des Kreditvertrages festgesetzten Basiszinssatzes nicht übersteigen.
  3. Absatz 3,Ist der Kreditvermittler nur auf Veranlassung des Kreditwerbers tätig geworden, so gilt der Absatz 2, Ziffer 2, nicht. Hat infolgedessen der Kreditnehmer mehr zu zahlen, als er bei dessen Geltung zu zahlen hätte, so hat der Kreditvermittler den Kreditwerber von der Pflicht zur Zahlung dieser Mehrbeträge an den Kreditgeber zu befreien beziehungsweise dem Kreditnehmer bereits gezahlte Beträge zu vergüten.
  4. Absatz 4,Weitergehende den Personalkreditvermittler treffende Informationspflichten bleiben unberührt.
  5. Absatz 5,Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kreditgeber und dem Kreditvermittler bleiben davon unberührt.

Anmerkung

Abs. 2 ist zugunsten eines Auftraggebers, der Konsument ist, zwingend (vgl. § 31 Abs. 2 KSchG, BGBl. Nr. 140/1979).

Im RIS seit

11.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

10003415

Dokumentnummer

NOR40278025

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/262/P39/NOR40278025

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