Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Maklergesetz § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maklergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 262/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

15.01.2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2012

Abkürzung

MaklerG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Wahrung der Interessen des Versicherungskunden

Paragraph 28,

Die Interessenwahrung gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 3 und gemäß Paragraph 27, Absatz eins, umfaßt die Aufklärung und Beratung des Versicherungskunden über den zu vermittelnden Versicherungsschutz sowie insbesondere auch folgende Pflichten des Versicherungsmaklers:

  1. Ziffer eins
    Erstellung einer angemessenen Risikoanalyse und eines angemessenen Deckungskonzeptes sowie Erfüllung der Dokumentationspflicht gemäß Paragraph 137 g, GewO 1994;
  2. Ziffer 2
    Beurteilung der Solvenz des Versicherers im Rahmen der einem Makler zugänglichen fachlichen Informationen;
  3. Ziffer 3
    Vermittlung des nach den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutzes, wobei sich die Interessenwahrung aus sachlich gerechtfertigten Gründen auf bestimmte örtliche Märkte oder bestimmte Versicherungsprodukte beschränken kann, sofern der Versicherungsmakler dies dem Versicherungskunden ausdrücklich bekanntgibt;
  4. Ziffer 4
    Bekanntgabe der für den Versicherungskunden durchgeführten Rechtshandlungen sowie Aushändigung einer Durchschrift der Vertragserklärung des Versicherungskunden, sofern sie schriftlich erfolgte; Aushändigung des Versicherungsscheins (Polizze) sowie der dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen einschließlich der Bestimmungen über die Festsetzung der Prämie;
  5. Ziffer 5
    Prüfung des Versicherungsscheins (Polizze);
  6. Ziffer 6
    Unterstützung des Versicherungskunden bei der Abwicklung des Versicherungsverhältnisses vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls, namentlich auch bei Wahrnehmung aller für den Versicherungskunden wesentlichen Fristen;
  7. Ziffer 7
    laufende Überprüfung der bestehenden Versicherungsverträge sowie gegebenenfalls Unterbreitung geeigneter Vorschläge für eine Verbesserung des Versicherungsschutzes.

Anmerkung

Z 4 und 5 ist zugunsten eines Auftraggebers der Konsument ist, zwingend (§ 31 KSchG, BGBl. Nr. 140/1979 idF des Maklergesetzes). Zu den davorstehenden Bestimmungen siehe § 32.

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2012

Gesetzesnummer

10003415

Dokumentnummer

NOR40058541

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/262/P28/NOR40058541

Navigation im Suchergebnis