(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Artikels I und des Artikels II, ausgenommen dessen § 30a, sind auf vor seinem Inkrafttreten geschlossene Maklerverträge nicht anzuwenden.Die Bestimmungen des Artikels römisch eins und des Artikels römisch zwei, ausgenommen dessen Paragraph 30 a,, sind auf vor seinem Inkrafttreten geschlossene Maklerverträge nicht anzuwenden.