Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Katastrophenfondsgesetz 1996
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5b
Inkrafttretensdatum
29.07.2022
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
KatFG 1996
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Investitionen der Feuerwehren
§ 5b.Paragraph 5 b,
(1)Absatz eins,Ab dem Jahr 2022 erhalten die Länder jährlich einen Zuschuss in Höhe von 20 Millionen Euro für die Finanzierung von Investitionen der Feuerwehren, wobei diese Mittel vor allem für den Ankauf von Einsatzfahrzeugen zu verwenden sind.
(2)Absatz 2,Die Mittel sind den einzelnen Ländern nach der Volkszahl zur Verfügung zu stellen. Die Volkszahl bestimmt sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres.
(3)Absatz 3,Voraussetzung für die Gewährung des Zuschusses ist ein Nachweis des Landes, dass die Erträge aus der Feuerschutzsteuer vorwiegend für Zwecke der Feuerwehren verwendet werden.
(4)Absatz 4,Die näheren Grundsätze über die Abwicklung hat der Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der Länder festzulegen.
Im RIS seit
28.07.2022
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2022
Gesetzesnummer
10005030
Dokumentnummer
NOR40245806