Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Katastrophenfondsgesetz 1996 § 5b

Kurztitel

Katastrophenfondsgesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 201/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5b

Inkrafttretensdatum

29.07.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KatFG 1996

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Investitionen der Feuerwehren

Paragraph 5 b,
  1. Absatz eins,Ab dem Jahr 2022 erhalten die Länder jährlich einen Zuschuss in Höhe von 20 Millionen Euro für die Finanzierung von Investitionen der Feuerwehren, wobei diese Mittel vor allem für den Ankauf von Einsatzfahrzeugen zu verwenden sind.
  2. Absatz 2,Die Mittel sind den einzelnen Ländern nach der Volkszahl zur Verfügung zu stellen. Die Volkszahl bestimmt sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres.
  3. Absatz 3,Voraussetzung für die Gewährung des Zuschusses ist ein Nachweis des Landes, dass die Erträge aus der Feuerschutzsteuer vorwiegend für Zwecke der Feuerwehren verwendet werden.
  4. Absatz 4,Die näheren Grundsätze über die Abwicklung hat der Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der Länder festzulegen.

Im RIS seit

28.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2022

Gesetzesnummer

10005030

Dokumentnummer

NOR40245806

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/201/P5b/NOR40245806

Navigation im Suchergebnis