Bundesrecht konsolidiert

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Energieabgabenvergütungsgesetz § 2

Kurztitel

Energieabgabenvergütungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 201/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

14.04.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 4 Abs. 8 und 9 und BGBl. II Nr. 440/2019

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Ein Anspruch auf Vergütung besteht nur für Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht und soweit sie nicht die in Paragraph eins, Absatz 3, genannten Energieträger oder Wärme (Dampf oder Warmwasser), die aus den in Paragraph eins, Absatz 3, genannten Energieträgern erzeugt wurde, liefern.
  2. Absatz 2,1. Über Antrag des Vergütungsberechtigten wird je Kalenderjahr (Wirtschftsjahr Anmerkung, richtig: Wirtschaftsjahr)) der Betrag vergütet, der den in Paragraph eins, genannten Anteil am Nettoproduktionswert übersteigt. Der Antrag hat die im Betrieb verbrauchte Menge an den in Paragraph eins, Absatz 3, genannten Energieträgern und die in Paragraph eins, genannten Beträge zu enthalten. Er ist spätestens bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Vorliegen der Voraussetzungen für die Vergütung zu stellen. Der Antrag gilt als Steuererklärung. Der Antrag ist mit Bescheid zu erledigen und hat den Vergütungsbetrag in einer Summe auszuweisen.
    1. Ziffer 2
      Bei der Berechnung des Vergütungsbetrages gilt entweder die Grenze von 0,5 % des Nettoproduktionswertes oder die folgenden Selbstbehalte, wobei der niedrigere Betrag gutgeschrieben wird:
      1. Litera a
        für elektrische Energie nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, 0,0005 €/kWh;
      2. Litera b
        für Erdgas nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, 0,00598 €/Normkubikmeter;
      3. Litera c
        für Kohle nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, 0,15 €/Gigajoule;
      4. Litera d
        für Heizöl Extraleicht nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, Litera a, ( 21 €/1000 Liter;
      5. Litera e
        für Heizöl leicht, mittel, schwer nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, Litera b, 15 €/1000 kg;
      6. Litera f
        für Flüssiggas nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, Litera c, 7,5 €/1000 kg.
      Der Vergütungsbetrag wird abzüglich eines allgemeinen Selbstbehaltes von 400 € gutgeschrieben.
    2. Ziffer 3
      Betriebe, die für das vorangegangene Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) Anspruch auf Energieabgabenvergütung haben, können für das auf dieses folgende Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) einen Antrag auf Vorausvergütung in der Höhe von 5 % der Vergütungssumme des vorangegangenen Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) stellen. Für jedes Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) darf nur ein Antrag auf Vorausvergütung eingebracht werden. Der Antrag auf Vorausvergütung darf frühestens gemeinsam mit dem Antrag auf Energieabgabenvergütung für das vorangegangene Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) eingebracht werden und ist mit Bescheid zu erledigen. Die Entscheidung über den Antrag auf Vorausvergütung setzt das Vorliegen eines Bescheids nach Ziffer eins, für das vorangegangene Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) voraus. Der Betrag der Vorausvergütung wird bei der Vergütung für das gesamte Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) abgezogen.
  3. Absatz 3,Ein Anspruch auf Vergütung besteht auch insoweit, als für einen Produktionsprozess Wärme (bzw. Dampf oder Warmwasser) bezogen wird und die Erzeugung dieser Wärme (bzw. des Dampfes oder des Warmwassers) aus den in Paragraph eins, Absatz 3, genannten Energieträgern erfolgt und die verwendete Menge an den in Paragraph eins, Absatz 3, genannten Energieträgern vom Lieferer der Wärme (bzw. des Dampfes oder des Warmwassers) dem Empfänger mitgeteilt wird.
  4. Absatz 4,Die Vergütung obliegt dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Vergütungsberechtigten zuständigen Finanzamt.

Im RIS seit

13.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2022

Gesetzesnummer

10005029

Dokumentnummer

NOR40243167

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/201/P2/NOR40243167

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