Bundesrecht konsolidiert

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Finanzausgleichsgesetz 1997 § 15a

Kurztitel

Finanzausgleichsgesetz 1997

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 201/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15a

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FAG 1997

Index

30/02 Finanzausgleich

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 23b idF BGBl. I Nr. 30/2000.

Text

Paragraph 15 a,

(Verfassungsbestimmung) (1) Die Ermächtigung der Gemeinden zur Erhebung von Abgaben von Ankündigungen in Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 12, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 4, des Finanzausgleichsgesetzes 1989, in Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 13, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 4, des Finanzausgleichsgesetzes 1993 und in Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 13, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 4, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2000, umfasst auch Abgaben für die Vornahme von Ankündigungen durch Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen einschließlich Teletextleistungen), die von Studios im Gemeindegebiet ihren Ausgang nehmen, unabhängig davon, wo die Wahrnehmung der Ankündigung erfolgt. Die Ermächtigung der Länder (Gemeinden) zur Erhebung von Abgaben von Anzeigen in Zeitungen oder sonstigen Druckwerken in Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 6, des Finanzausgleichsgesetzes 1989, in Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 7, des Finanzausgleichsgesetzes 1993 und in Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 7, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2000, umfasst auch Abgaben von Anzeigen, die am Erscheinungsort der Zeitung oder des sonstigen Druckwerks erhoben werden. Wurden Abgaben für die Vornahme von Ankündigungen durch Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen einschließlich Teletextleistungen) oder von Anzeigen, bei denen der mit der Ankündigung oder mit der Anzeige verbundene Reklamewert außerhalb der erhebungsberechtigten Gebietskörperschaft entstanden ist, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, sind dessen ungeachtet keine Nebenansprüche zu entrichten, wenn die Abgabe bis spätestens 16. August 2000 entrichtet wird.

  1. Absatz 2,Wenn in Verordnungen von Gemeinden gemäß Paragraph 7, Absatz 5, F-VG 1948 oder Paragraph 8, Absatz 5, F-VG 1948, die nach dem 31. Dezember 1998 in Kraft getreten sind, Abgaben auf Ankündigungen durch Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen einschließlich Teletextleistungen) oder auf Anzeigen für Tatbestände ausgeschrieben wurden, die vor dem 1. Jänner 1999 von dieser Gemeinde nicht oder nicht in diesem Umfang besteuert wurden, dann werden diese Verordnungen hiermit dahin gehend abgeändert, dass in dieser Gemeinde hinsichtlich der Abgaben auf Ankündigungen durch Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen einschließlich Teletextleistungen) und auf Anzeigen auf Verordnungsebene weiterhin die Rechtslage gilt, wie sie am 31. Dezember 1998 bestanden hat; eine neuerliche Änderung der Verordnung durch die Gemeinde ist nicht möglich. Die ursprünglichen Verordnungen bilden jedenfalls weiterhin die Rechtsgrundlage für Abgaben auf Ankündigungen durch Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen einschließlich Teletextleistungen) oder auf Anzeigen, insoweit die Abgaben vor dem 18. Mai 2000 tatsächlich entrichtet wurden. Tatsächlich entrichtete Abgaben auf Ankündigungen durch Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen einschließlich Teletextleistungen) oder auf Anzeigen, die von einer Gemeinde nach dem 31. Dezember 1998 nach dem mit der Ankündigung oder mit der Anzeige verbundenen Reklamewert erhoben wurden, sind auf Abgaben, die unabhängig vom Reklamewert erhoben wurden, anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2017

Gesetzesnummer

10005032

Dokumentnummer

NOR40007938

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/201/P15a/NOR40007938

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