Bundesrecht konsolidiert

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Poststrukturgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Poststrukturgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 201/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.05.1996

Außerkrafttretensdatum

12.01.1999

Abkürzung

PTSG

Index

91/02 Post

Text

Einrichtung der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Zur Besorgung der bisher von der Post- und Telegraphenverwaltung wahrgenommenen Aufgaben, insbesondere auf dem Gebiet des Post-, Postauto- und Fernmeldewesens, wird eine Aktiengesellschaft errichtet. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, ist das Aktiengesetz 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 98, anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Aktiengesellschaft führt die Firma „Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft”, die Bezeichnung kann als „PTA” abgekürzt werden. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Wien. Bis zum 31. Dezember 1999 hat eine Börseneinführung der Gesellschaft zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Dies gilt auch für die Pflicht zur Erbringung von Leistungen im öffentlichen Interesse. Unternehmensgegenstand

Schlagworte

Postwesen, Postautowesen, BGBl. Nr. 98/1965

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2026

Gesetzesnummer

10012622

Dokumentnummer

NOR12156861

Alte Dokumentnummer

N9199655203J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/201/P1/NOR12156861

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