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Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 (Strukturanpassungsgesetz 1996) Art. 20 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 (Strukturanpassungsgesetz 1996)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 201/1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 656/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 20 § 7

Inkrafttretensdatum

30.11.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

BStFG 1996

Index

96/02 Sonstiges Straßenbau

Text

Paragraph 7, (1) Solange für Fahrzeuge, die von den in Absatz 2, genannten Kategorien umfaßt werden, keine fahrleistungsabhängige Maut auf Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) und Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) eingehoben wird, unterliegt deren Benützung einer zeitabhängigen Maut, die von den Bundesstraßengesellschaften ab 1. Jänner 1997 namens des Bundes einzuheben ist. Die Maut ist vor der mautpflichtigen Straßenbenützung durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

  (2) Der Preis einer Jahresvignette samt Umsatzsteuer beträgt für

  1. einspurige Kraftfahrzeuge ..........................    220 S,

  2. mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes

     zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich

     3,5 Tonnen beträgt .................................    550 S,

  3. Omnibusse, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht

     mehr als 3,5 Tonnen beträgt ........................  6 000 S,

  4. mehrspurige Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene

     Anhänger, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht

     allein oder in Kombination mehr als 3,5 Tonnen bis

     einschließlich 7,5 Tonnen beträgt ..................   6 000 S

  und für

  5. mehrspurige Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene

     Anhänger, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht

     allein oder in Kombination mehr als 7,5 Tonnen, aber

     weniger als 12 Tonnen beträgt ...................... 12 000 S.

  (3) Der Preis einer Zweimonatsvignette samt Umsatzsteuer beträgt

für

  1. einspurige Kraftfahrzeuge .........................    80 S,

  2. mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes

     zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich

     3,5 Tonnen beträgt ................................   150 S,

  3. Omnibusse, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht

     mehr als 3,5 Tonnen beträgt ....................... 1 500 S,

  4. mehrspurige Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene

     Anhänger, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht

     allein oder in Kombination mehr als 3,5 Tonnen bis

     einschließlich 7,5 Tonnen beträgt ................. 1 500 S

  und für

  5. mehrspurige Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene

     Anhänger, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht

     allein oder in Kombination mehr als 7,5 Tonnen,

     aber weniger als 12 Tonnen beträgt ................ 3 000 S,

  (4) Der Preis einer Wochenvignette samt Umsatzsteuer beträgt für

  1. mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes

     zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich

     3,5 Tonnen beträgt ................................    70 S,

  2. Omnibusse, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht

     mehr als 3,5 Tonnen beträgt .......................   300 S,

  3. mehrspurige Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene

     Anhänger, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht

     allein oder in Kombination mehr als 3,5 Tonnen bis

     einschließlich 7,5 Tonnen beträgt .................   300 S

  und für

  4. mehrspurige Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene

     Anhänger, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht

     allein oder in Kombination mehr als 7,5 Tonnen,

     aber weniger als 12 Tonnen beträgt ................   600 S.

  1. Absatz 5,Für Anhänger, die von mehrspurigen Kraftfahrzeugen gezogen werden, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen beträgt, ist keine zeitabhängige Maut zu entrichten. Mehrspurige Kraftfahrzeuge, die als Schlaf- oder Aufenthaltsraum eingerichtet sind (Wohnmobile), gelten unabhängig von ihrem höchsten zulässigen Gesamtgewicht als solche, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen beträgt. Für Anhänger, die von Omnibussen gezogen werden, ist keine zeitabhängige Maut zu entrichten.
  2. Absatz 6,Nach Erwerb von Jahres-, Zweimonats- oder Wochenvignetten ist für die Benützung von Mautstrecken gemäß Absatz eins, mit einer Fahrzeugkombination, die in eine höhere Bemessungsgrundlage fällt als die, für welche die zeitabhängige Maut entrichtet wurde, eine Tageszusatzvignette zu erwerben, deren Preis samt Umsatzsteuer 60 S beträgt. Für die Benützung von Mautstrecken gemäß Absatz eins, mit Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, für die zulässigerweise bereits eine Straßenbenützungsabgabe entrichtet wurde, ist keine zeitabhängige Maut zu entrichten.
  3. Absatz 7,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im Rahmen der Mautfestsetzung für Strecken, die von den Bundesstraßengesellschaften bemautet werden, Regelungen treffen, die es den Straßenbenützern mit Personenkraftwagen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen beträgt, ermöglichen,
    1. Ziffer eins
      als Arbeitnehmer und Zulassungsbesitzer eines mit einer Jahresvignette ausgestatteten Personenkraftwagens eine auf die Gültigkeitsdauer der Jahresvignette begrenzte Mautkarte einer Bundesstraßengesellschaft kostenlos zu erwerben, die zu Fahrten vom Wohnort zum Arbeitsplatz des Arbeitnehmers berechtigt, wobei die näheren Regelungen der Mautordnung vorbehalten sind, und
    2. Ziffer 2
      beim Besitz einer Jahresvignette und zusätzlichem Erwerb einer Jahresmautkarte einer Bundesstraßengesellschaft für Fahrten innerhalb der Gültigkeitsdauer der Jahresvignette auf einer beliebigen, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits von dieser Bundesstraßengesellschaft bemauteten Strecke, den Preis der Jahresvignette auf den jeweils gültigen Jahresmautkartenpreis angerechnet zu erhalten.
  4. Absatz 8,Die Jahresvignette, deren Gültigkeit sich auf ein Kalenderjahr bezieht, berechtigt zur Straßenbenützung auch im Dezember des Vorjahres und im Jänner des Folgejahres. Die Zweimonatsvignette berechtigt zur Straßenbenützung im Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten. Die Wochenvignette berechtigt zur Straßenbenützung vom Beginn eines Freitags bis zum Ablauf des übernächsten Sonntags.
  5. Absatz 9,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf Veränderungen des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index durch Verordnung die zeitabhängigen Mauten gemäß Absatz 2 bis 4, 6 und 7 Ziffer eins, erhöhen.
  6. Absatz 10,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung im öffentlichen Interesse Fahrzeuge bestimmter Benützergruppen, insbesondere die in Artikel römisch vier Paragraph 10, Absatz 2, ASFINAG-Gesetz und Paragraph 2, des Straßenbenützungsabgabegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1994,, genannten, von der Mautpflicht ausnehmen, sofern die Wirtschaftlichkeit und die zuverlässige Abwicklung der Mauteinhebung nicht beeinträchtigt werden.
  7. Absatz 11,Die Bundesstraßengesellschaften haben in der Mautordnung Festlegungen über die Beschaffenheit und Anbringung der Mautvignetten an den Fahrzeugen zu treffen. Es kann des weiteren statt des Anbringens einer Wochenvignette oder einer Tageszusatzvignette auch das Mitführen einer Zahlungsbestätigung über die Entrichtung der zeitabhängigen Maut vorgesehen werden.
  8. Absatz 12,Wenn die Mautvignette zerstört wird, ist vor der nächsten mautpflichtigen Straßenbenützung eine Ersatzvignette am Fahrzeug anzubringen. In der Mautordnung ist zu regeln, unter welchen Voraussetzungen die Ersatzvignette kostenlos abzugeben ist.

Schlagworte

Schlafraum

Gesetzesnummer

10012621

Dokumentnummer

NOR12157135

Alte Dokumentnummer

N9199659025J

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