§ 5. Die Festsetzung der Mauttarife und die Ausnahmen von der Entgeltleistung auf den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits von den Bundesstraßengesellschaften bemauteten Strecken bleiben durch die Bestimmungen dieses Gesetzes solange unberührt, als die Mauteinhebung nicht gemäß § 2 erfolgt. Paragraph 5, Die Festsetzung der Mauttarife und die Ausnahmen von der Entgeltleistung auf den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits von den Bundesstraßengesellschaften bemauteten Strecken bleiben durch die Bestimmungen dieses Gesetzes solange unberührt, als die Mauteinhebung nicht gemäß Paragraph 2, erfolgt.