Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Allgemeine Abwasseremissionsverordnung § 5

Kurztitel

Allgemeine Abwasseremissionsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 186/1996

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

20.04.1996

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AAEV

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Gesonderte Befristung der Einleitung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung der Einleitung eines Abwassers in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist die Einleitung eines für die Abwasserbeschaffenheit maßgeblichen in Anlage B genannten gefährlichen Abwasserinhaltsstoffes in der dort vorgesehenen Weise gesondert zu befristen. Sofern in einer Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, keine abweichende Regelung getroffen wird, gelten auch für diese Verordnung die Festlegungen der Anlage B. Im Falle der individuellen Beurteilung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ist Anlage B sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Bei einer Abwassermischung ist die Einleitung eines maßgeblichen gefährlichen Abwasserinhaltsstoffes entweder am Teilstrom oder an der Mischung gesondert zu befristen wie folgt:
    1. Ziffer eins
      Wird in einem Teilstrom einer Abwassermischung für einen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff die Emissionsbegrenzung gemäß Paragraph 4, Absatz 7, Ziffer eins, festgelegt, so ist auch die gesonderte Befristung der wasserrechtlichen Bewilligung entsprechend Anlage B dieser Verordnung oder entsprechend der in Frage kommenden Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, am Teilstrom festzulegen. Werden bei der Abwassermischung für den gefährlichen Abwasserinhaltsstoff in allen in Frage kommenden Teilströmen die Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph 4, Absatz 7, Ziffer eins und die Befristungen gemäß Anlage B dieser Verordnung bzw. gemäß den in Frage kommenden Verordnungen nach Paragraph 4, Absatz 3, festgelegt, so erübrigt sich eine gesonderte Befristung der wasserrechtlichen Bewilligung für den gefährlichen Abwasserinhaltsstoff in der Abwassermischung.
    2. Ziffer 2
      Wird die Emissionsbegrenzung für den gefährlichen Abwasserinhaltsstoff in der Abwassermischung gemäß Paragraph 4, Absatz 7, Ziffer 2, festgelegt, so ist für die gesonderte Befristung der wasserrechtlichen Bewilligung in der Abwassermischung jene Regelung (entweder Anlage B dieser Verordnung oder einer Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz 3,) maßgebend, die den kürzesten Zeitraum aufweist.
    3. Ziffer 3
      Ergeben sich bei einer Abwassermischung mit mehreren gefährlichen Abwasserinhaltsstoffen auf Grund Ziffer 2, unterschiedliche Befristungen bei den einzelnen gefährlichen Abwasserinhaltsstoffen, so ist einheitlich für alle gefährlichen Abwasserinhaltsstoffe die Befristung des Abwasserinhaltsstoffes mit dem kürzesten Zeitraum maßgeblich.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2016

Gesetzesnummer

10010977

Dokumentnummer

NOR12139519

Alte Dokumentnummer

N8199654659J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/186/P5/NOR12139519

Navigation im Suchergebnis