ANLAGE C
Anpassungsfristen gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959:Anpassungsfristen gemäß Paragraph 33 c, Absatz eins, WRG 1959:
1.Ziffer eins Für die Einleitung von Abwasser mit gefährlichen Inhaltsstoffen nach Anlage B: fünf Jahre
2.Ziffer 2 Für die Einleitung von Abwasser mit Inhaltsstoffen gemäß Anlage A ausgenommen jener gemäß Anlage B: zehn Jahre.