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Allgemeine Abwasseremissionsverordnung Anl. 1

Kurztitel

Allgemeine Abwasseremissionsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 186/1996 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 332/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

19.11.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AAEV

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

ANLAGE A

Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph 4

römisch eins.

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

römisch zwei.

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

A.1 Allgemeine Parameter

 

 

1.

Temperatur

30 °C

35 °C

2.

Toxizität

 

 

2.1

Algentoxizität GA

a)

2.2

Bakterientoxizität GL

a)

2.3

Daphnientoxizität GD

a)

2.4

Fischeitoxizität GF,Ei

< 2, b)

2.5

Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge

c)

3.

Abfiltrierbare Stoffe

30 mg/l

50 mg/l bei betrieblichen Abwässern mit vorwiegend ungelösten anorganischen Stoffen

keine Beeinträchtigungen des Betriebes von Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlagen

4.

Absetzbare Stoffe

0,3 ml/l

10 ml/l oder keine den Kanalisationsbetrieb beeinträchtigende Ablagerungen

5.

pH-Wert

6,5–8,5

6,5 – 9,5 d)

A.2 Anorganische Parameter

 

 

6.

Aluminium, ber. als Al

2 mg/l

durch absetzbare Stoffe begrenzt

7.

Arsen, ber. als As

0,1 mg/l

0,1 mg/l

8.

Barium, ber. als Ba

5 mg/l

5 mg/l

9.

Blei, ber. als Pb

0,5 mg/l

0,5 mg/l

10.

Cadmium, ber. als Cd

0,1 mg/l

0,1 mg/l

11.

Chrom-gesamt, ber. als Cr

0,5 mg/l

0,5 mg/l

12.

Chrom-VI, ber. als Cr

0,1 mg/l

0,1 mg/l

13.

Cobalt, ber. als Co

1,0 mg/l

1,0 mg/l

14.

Eisen, ber. als Fe

2,0 mg/l

durch absetzbare Stoffe begrenzt

15.

Kupfer, ber. als Cu

0,5 mg/l

0,5 mg/l

16.

Nickel, ber. als Ni

0,5 mg/l

0,5 mg/l

17.

Quecksilber, ber. als Hg

0,01 mg/l

0,01 mg/l

18.

Silber, ber. als Ag

0,1 mg/l

0,1 mg/l

19.

Zink, ber. als Zn

2,0 mg/l

2,0 mg/l

20.

Zinn, ber. als Sn

2,0 mg/l

2,0 mg/l

21.

Freies Chlor, ber. als Cl2

0,2 mg/l

0,2 mg/l

22.

 Gesamtchlor, ber. als Cl2

0,4 mg/l

0,4 mg/l

23.

Ammonium, ber. als N

10 mg/l

e)

24.

Chlorid, ber. als Cl

durch GA, GD oder GF begrenzt

25.

Cyanid, leicht freisetzbar, ber. als CN

0,1 mg/l

0,1 mg/l

26.

Fluorid, ber. als F

10 mg/l

20 mg/l

27.

Nitrat, ber. als N

a)

28.

Nitrit, ber. als N

1,0 mg/l

10 mg/l

29.

Gesamt-Phosphor, ber. als P

2 mg/l

f)

30.

Sulfat, ber. als SO4

a)

200 mg/l, aa)

31.

Sulfid, ber. als S

0,1 mg/l

1,0 mg/l

32.

Sulfit, ber. als SO3

1,0 mg/l

10 mg/l

A.3 Organische Parameter

 

 

33.

Ges. org. geb. Kohlenstoff, TOC, ber. als C

25 mg/l

34.

Chem. Sauerstoffbedarf, CSB, ber. als O2

75 mg/l

35.

Biochem. Sauerstoffbedarf, BSB5, ber. als O2

20 mg/l

36.

Adsorb. org. geb. Halogene, (AOX), ber. als Cl

0,5 mg/l

0,5 mg/l

37.

Schwerflüchtige lipophile Stoffe

20 mg/l

100 mg/l g)

38.

Kohlenwasserstoff-Index

10 mg/l

20 mg/l

39.

Ausblasbare org. geb. Halogene (POX),, ber. als Cl

0,1 mg/l

0,1 mg/l

40.

Phenolindex, ber. als Phenol

0,1 mg/l

10 mg/l

41.

Summe anion. und nichtion Tenside

1,0 mg/l

keine nachteilige Beeinflussung des Kanal- und Klärbetriebes

42.

Summe d. flücht. aromat. Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol und Xylole (BTX)

0,1 mg/l

0,1 mg/l

  1. Litera a
    Im Bedarfsfall festlegen.
  2. Sub-Litera, a, a
    Im Einzelfall sind je nach Baustoffen und Mischungsverhältnissen im Kanal höhere Werte zulässig (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW).
  3. Litera b
    Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß Paragraph 7, Absatz 2, einzusetzen.
  4. Litera c
    Eine Abwassereinleitung in eine öffentliche Kanalisation darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen. Eine Beeinträchtigung biologischer Abbauvorgänge ist gegeben, wenn
    1. Ziffer eins
      das Abwasser im Sauerstoffverbrauchshemmtest nach der Methode betreffend „Toxizität – Hemmung des Sauerstoffverbrauchs“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch zwei der MVW eine Hemmung des Sauerstoffverbrauches von größer als 50% aufweist oder
    2. Ziffer 2
      das Abwasser im Nitrifikationshemmtest nach der Methode betreffend „Toxizität – Hemmung der Nitrifikation“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch zwei der MVW eine Hemmung der Nitrifikationsvorgänge von größer als 50% aufweist.
    Liegt bei einem Versuch gemäß Ziffer eins, oder 2 das Versuchsergebnis unter dem jeweils genannten Kriterium, ohne daß der Verdacht der Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der Abwasserreinigungsanlage ausgeräumt werden kann, so ist mittels Bestätigungstest das Ergebnis des Versuches gemäß Ziffer eins, oder 2 abzusichern. Die Einzelheiten dieses Bestätigungstestes sind von der Wasserrechtsbehörde unter Berücksichtigung der Gegebenheiten der Abwassereinleitung derart festzulegen, daß Aussagen über die langfristige Beeinträchtigung des Abbauvermögens und der Wachstumsverhältnisse der von der Einleitung betroffenen Biozönose der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage gewonnen werden können.
  5. Litera d
    Für Anwendungen, insbesondere im Gastgewerbe, wo unter Berücksichtigung der Kriterien des Paragraph 12 a, WRG 1959 Schwerkraft-Fettabscheider als Hauptreinigungsschritt den Stand der Technik darstellen, ist im Einzelfall nach Zustimmung des Kanalisationsunternehmens eine Erweiterung des Emissionsbereiches auf 5,0-9,5 zulässig.
  6. Litera e
    Im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW) festlegen.
  7. Litera f
    Im Einzugsgebiet von nationalen oder internationalen Seen ist die Anforderung auf wenigstens 1 mg/l zu verschärfen.
  8. Litera g
    Für Anwendungen, insbesondere im Gastgewerbe, wo unter Berücksichtigung der Kriterien des Paragraph 12 a, WRG 1959 Schwerkraft-Fettabscheider als Hauptreinigungsschritt den Stand der Technik darstellen, ist eine Emissionsbegrenzung von 200 mg/l zulässig.

Schlagworte

Kanalisationsreinigungsanlage, Kanalbetrieb, Kanalisationsbereich

Im RIS seit

20.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2019

Gesetzesnummer

10010977

Dokumentnummer

NOR40219198

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/186/ANL1/NOR40219198

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