Bundesrecht konsolidiert

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Österreich Institut-Gesetz § 5

Kurztitel

Österreich Institut-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 177/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

18.04.1996

Außerkrafttretensdatum

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Paragraph 5,

Im Gesellschaftsvertrag ist ein Aufsichtsrat von höchstens acht Mitgliedern einzurichten, dem Vertreter der Bundesministerien für auswärtige Angelegenheiten, für Finanzen, für Wissenschaft, Forschung und Kunst sowie für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten angehören. Die Bestellung erfolgt durch den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, soweit es sich um Vertreter anderer Bundesministerien handelt, hat er im Einvernehmen mit dem jeweiligen Bundesminister vorzugehen. Beschlüsse mit Auswirkungen auf das Bundesbudget bedürfen der Zustimmung des Vertreters des Bundesministers für Finanzen. Die Tätigkeit der Mitglieder des Aufsichtsrates ist ehrenamtlich.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2016

Gesetzesnummer

10010007

Dokumentnummer

NOR12126238

Alte Dokumentnummer

N7199654525J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/177/P5/NOR12126238

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