Bundesrecht konsolidiert

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Sicherheitsvertrauenspersonen § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitsvertrauenspersonen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 172/1996

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

02.12.2014

Abkürzung

SVP-VO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Schlußbestimmungen

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Bei Arbeitnehmer/innen, die vor dem 1. Juli 1996 eine Ausbildung auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten zu jeweils mindestens 50 Minuten absolviert haben, ist davon auszugehen, daß sie die notwendigen fachlichen Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, erfüllen.
  2. Absatz 2,Für Sicherheitsvertrauenspersonen, die im Zeitraum zwischen 1. Juli 1995 und 30. Juni 1996 bestellt wurden, gilt Paragraph 4, Absatz 3, mit der Maßgabe, daß ihnen bis spätestens 30. Juni 1998 Gelegenheit zu geben ist, die für ihre Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse durch eine Ausbildung zu erwerben.
  3. Absatz 3,Endet die Funktionsperiode der vor dem 1. Juli 1996 für einen Betrieb bzw. eine Arbeitsstätte bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen zu unterschiedlichen Zeitpunkten, so hat eine generelle Neubestellung für den Betrieb bzw. für die Arbeitsstätte gemäß Paragraph 10, ASchG zu erfolgen
    1. Ziffer eins
      bei Ausscheiden einer Sicherheitsvertrauensperson im Sinne des Paragraph 7,, oder
    2. Ziffer 2
      bei Ablauf der Funktionsperiode einer Sicherheitsvertrauensperson,
    3. Ziffer 3
      spätestens aber mit 1. Jänner 1997.
  4. Absatz 4,Soweit sich aus Absatz eins und 2 nicht anderes ergibt, tritt diese Verordnung mit 1. Juli 1996 in Kraft.
  5. Absatz 5,Gemäß Paragraph 125, Absatz 8, ASchG wird festgestellt, daß der gemäß Paragraph 104, Ziffer 3, ASchG als Bundesgesetz geltende Paragraph 3, der Verordnung über Einrichtungen in den Betrieben für die Durchführung des Arbeitnehmerschutzes, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1984,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, mit 30. Juni 1996 außer Kraft tritt.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2014

Gesetzesnummer

10009007

Dokumentnummer

NOR12111412

Alte Dokumentnummer

N6199654459J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/172/P10/NOR12111412

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