Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. Oktober 1995, V 62/95-9, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, zugestellt am 20. November 1995, den § 5 Abs. 3 erster Satz der Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 5. Dezember 1983 über die Festsetzung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Rauchfangkehrer in Niederösterreich, LGBl. für Niederösterreich 7000/50-0, als gesetzwidrig aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. Oktober 1995, römisch fünf 62/95-9, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, zugestellt am 20. November 1995, den Paragraph 5, Absatz 3, erster Satz der Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 5. Dezember 1983 über die Festsetzung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Rauchfangkehrer in Niederösterreich, LGBl. für Niederösterreich 7000/50-0, als gesetzwidrig aufgehoben.