(4)Absatz 4,Wird eine Streitigkeit gemäß diesem Artikel einem Schiedsgericht unterbreitet, so kann das Gericht von sich aus oder auf Ersuchen einer oder aller Streitparteien einstweilige Maßnahmen bezeichnen, welche von den Streitparteien ergriffen werden sollten, um zu verhindern, daß sich die Streitigkeit verschärft, ihre Beilegung erschwert oder durch das Verhalten einer oder mehrerer Streitparteien die Durchsetzbarkeit eines künftigen Spruchs des Schiedsgerichts unmöglich gemacht wird.