Bundesrecht konsolidiert

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Europa-Wählerevidenzgesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europa-Wählerevidenzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 118/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

06.03.2009

Abkürzung

EuWEG

Index

10/04 Wahlen

Text

Voraussetzungen für die Eintragung

Paragraph 2, (1) In die Europa-Wählerevidenz sind Unionsbürger einzutragen, die vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht ausgeschlossen sind und

  1. Ziffer eins
    die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben oder die Voraussetzungen des Paragraph 4, erfüllen oder
  2. Ziffer 2
    die Voraussetzungen des Paragraph 5, erfüllen.
  1. Absatz 2Erfasste Personen, die ihren Hauptwohnsitz innerhalb Österreichs in eine andere Gemeinde verlegen, sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die Eintragung in die Europa-Wählerevidenz dieser Gemeinde einzutragen. In der Europa-Wählerevidenz der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz aufgegeben haben, sind sie zu streichen. Zu diesem Zweck hat die Gemeinde, in der die Eintragung in die Europa-Wählerevidenz erfolgt, die Gemeinde, in deren Europa-Wählerevidenz die Streichung vorzunehmen ist, unter Angabe der früheren Wohnadresse von der neuen Eintragung unverzüglich und nachweislich zu verständigen. Die Verständigung kann entfallen, wenn der Zuzug durch einen Vorgang im Zentralen Melderegister belegt ist.
  2. Absatz 3Erfasste Österreicher, die ihren Hauptwohnsitz in das Ausland verlegen und diesen Umstand der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz aufgeben, schriftlich anzeigen, sind für die Dauer ihres Auslandsaufenthalts, längstens jedoch über einen Zeitraum von zehn Jahren, in der Europa-Wählerevidenz dieser Gemeinde zu führen. Zum Zweck der Verständigung über die Durchführung von Europawahlen (Paragraph 27, Absatz 2, der Europawahlordnung), zum Zweck der amtswegigen Zusendung einer Wahlkarte (Paragraph 4, Absatz 6,) oder zum Zweck der Übermittlung einer Information durch die Gemeinden gemäß Paragraph 4, Absatz 4, letzter Satz haben die erfassten Personen der Gemeinde auch die Wohnadresse im Ausland (Paragraph eins, Absatz 2,) mitzuteilen. Nach Möglichkeit haben sie auch eine E-Mail-Adresse bekannt zu geben. Für deren Wiedereintragung gilt Paragraph 4, Absatz 4,
  3. Absatz 4Erfasste Österreicher, die ihren Hauptwohnsitz von Österreich in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verlegen, haben bei der schriftlichen Bekanntgabe der Verlegung ihres Hauptwohnsitzes darüber hinaus eine Erklärung abzugeben, dass sie auch in dem in Absatz 3, angegebenen Zeitraum bei Wahlen zum Europäischen Parlament die Abgeordneten im Sinne des Artikel 23 a, B-VG wählen wollen.
  4. Absatz 5Eine Erklärung gemäß Absatz 4, haben auch Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland abzugeben, die ihren Hauptwohnsitz von einem Staat außerhalb der Europäischen Union in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union verlegen.
  5. Absatz 6Erfasste Österreicher, die eine Erklärung gemäß Absatz 4, oder gemäß Paragraph 4, Absatz 4, oder 5 schriftlich widerrufen, sind aus der Europa-Wählerevidenz zu streichen.

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2009

Gesetzesnummer

10001437

Dokumentnummer

NOR40088139

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/118/P2/NOR40088139

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