(2)Absatz 2,Die Europa-Wählerevidenz hat für jede darin erfasste Person die erforderlichen Angaben, das sind Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Hauptwohnsitz, für die Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland außerdem die sich aus den für die Eintragung maßgebend gewesenen Lebensbeziehungen (§ 4 Abs. 1 und 2) ergebende Adresse zu enthalten.Die Europa-Wählerevidenz hat für jede darin erfasste Person die erforderlichen Angaben, das sind Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Hauptwohnsitz, für die Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland außerdem die sich aus den für die Eintragung maßgebend gewesenen Lebensbeziehungen (Paragraph 4, Absatz eins und 2) ergebende Adresse zu enthalten.