Bundesrecht konsolidiert

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Europawahlordnung § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europawahlordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 117/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

15.03.1996

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Abkürzung

EuWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Wahlvorschlag ohne zustellungsbevollmächtigten Vertreter

Paragraph 33,
  1. Absatz einsIst in einem Wahlvorschlag kein zustellungsbevollmächtigter Vertreter angeführt, so gilt der jeweils an erster Stelle des Wahlvorschlags stehende Bewerber als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der Partei.
  2. Absatz 2Die Partei kann den zustellungsbevollmächtigten Vertreter jederzeit durch einen anderen Vertreter ersetzen. Solche an die Bundeswahlbehörde zu richtende Erklärungen bedürfen nur der Unterschrift des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Stimmt dieser nicht zu oder ist er nach Ansicht der Bundeswahlbehörde nicht mehr in der Lage, die Partei zu vertreten, so muß die Erklärung von mindestens der Hälfte der auf dem Wahlvorschlag angeführten Bewerber unterschrieben sein, die im Zeitpunkt der Erklärung die Partei nach Ansicht der Bundeswahlbehörde noch vertreten können. Können diese Unterschriften nicht beigebracht werden, so genügt die Unterschrift auch eines Bewerbers des Wahlvorschlags, der die Partei nach Ansicht der Bundeswahlbehörde vertreten kann.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2011

Gesetzesnummer

10001436

Dokumentnummer

NOR12015687

Alte Dokumentnummer

N1199653884J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/117/P33/NOR12015687

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