Bundesrecht konsolidiert

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Europawahlordnung § 17

Kurztitel

Europawahlordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 117/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.09.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EuWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Verständigung der zur Streichung beantragten Personen

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, hiervon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Berichtigungsantrag berufenen Behörde vorzubringen.
  2. Absatz 2,Die Namen der Antragsteller unterliegen der Geheimhaltung. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.

Im RIS seit

30.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2025

Gesetzesnummer

10001436

Dokumentnummer

NOR40271267

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/117/P17/NOR40271267

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