Bundesrecht konsolidiert

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Europawahlordnung § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europawahlordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 117/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

15.03.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

EuWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Einspruch

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Innerhalb der Einsichtsfrist kann jeder Unionsbürger unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis schriftlich oder mündlich Einspruch erheben; hierzu hat er die Eintragung eines Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis oder die Streichung eines Nicht-Wahlberechtigten aus diesem zu verlangen.
  2. Absatz 2,Die Einsprüche sind bei der Amtsstelle gemäß Paragraph 13, Absatz 2, einzubringen und müssen dort vor Ablauf der Einsichtsfrist einlangen.
  3. Absatz 3,Der Einspruch ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Einspruchsfall gesondert zu überreichen. Hat der Einspruch die Eintragung eines Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung des Einspruchs notwendigen Belege, insbesondere ein vom vermeintlich Wahlberechtigten, soweit es sich nicht um einen Staatsbürger mit Hauptwohnsitz im Ausland handelt, ausgefülltes Europa-Wähleranlageblatt (Muster siehe Anlage 1 EuWEG) Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) anzuschließen. Wird im Einspruch die Streichung eines Nicht-Wahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Einsprüche, auch mangelhaft belegte, sind von den hierzu berufenen Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Ist ein Einspruch von mehreren Einspruchswerbern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.
  4. Absatz 4,Wer offensichtlich mutwillige Einsprüche erhebt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2011

Gesetzesnummer

10001436

Dokumentnummer

NOR12015670

Alte Dokumentnummer

N1199653867J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/117/P16/NOR12015670

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