Bundesrecht konsolidiert

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Europawahlordnung § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europawahlordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 117/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

15.03.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

EuWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Auflegung des Wählerverzeichnisses

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag ist das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch zehn Tage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. In Wien ist in jedem Gemeindebezirk mindestens eine Auflegungsstelle einzurichten.
  2. Absatz 2,Die Auflegung des Wählerverzeichnisses hat der Bürgermeister vor Beginn der Einsichtsfrist ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die nicht unter vier Stunden bemessen sein dürfen, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, sowie den Wortlaut des Absatz 3 und der Paragraphen 16 und 21 zu enthalten. Bei der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Einsichtnahme auch außerhalb der normalen Arbeitszeit ermöglicht wird.
  3. Absatz 3,Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen oder Vervielfältigungen herstellen.
  4. Absatz 4,Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen in den Wählerverzeichnissen nur mehr auf Grund des Einspruchs- und Berufungsverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hiervon sind Streichungen nach Paragraph 12, Absatz 2,, die Beseitigung von offenbaren Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten sowie die Behebung von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern.

Schlagworte

Einspruchsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2011

Gesetzesnummer

10001436

Dokumentnummer

NOR12015667

Alte Dokumentnummer

N1199653864J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/117/P13/NOR12015667

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