Bundesrecht konsolidiert

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Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 112/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

17.02.2006

Außerkrafttretensdatum

13.02.2013

Abkürzung

GelverkG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Umfang der Konzession

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Konzession ist für eine bestimmte Zahl von Fahrzeugen zu erteilen.
  2. Absatz 2,Eine Vermehrung der Zahl der Fahrzeuge bedarf einer Genehmigung, für die, ausgenommen das Erfordernis der Erbringung des Befähigungsnachweises, dieselben Vorschriften wie für die Erteilung der Konzession gelten.
  3. Absatz 3,Setzt der Konzessionsinhaber weniger Kraftfahrzeuge ein, als vom Konzessionsumfang umfasst sind, so bedarf dies keiner Genehmigung. Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist jedoch, solange keine entsprechende Änderung des Konzessionsumfanges beantragt wird, weiterhin für den in der Konzession angeführten Umfang nachzuweisen. Wird der Konzessionsumfang eingeschränkt, so sind die überzähligen, gemäß der VO (EWG) Nr. 684/92 ausgestellten Abschriften der Gemeinschaftslizenz unverzüglich bei der Konzessionsbehörde abzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2013

Gesetzesnummer

10007795

Dokumentnummer

NOR40073491

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/112/P4/NOR40073491

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