Bundesrecht konsolidiert

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Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 112/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

17.02.2006

Außerkrafttretensdatum

13.02.2013

Abkürzung

GelverkG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Tarife

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDer Landeshauptmann kann auf Anregung der zuständigen Fachgruppe oder von Amts wegen unter Berücksichtigung der bestehenden Verhältnisse (Art und Umfang der verschiedenen Leistungen und des hiefür erforderlichen Aufwandes sowie Interessen der Kunden) für den mit Personenkraftwagen ausgeübten gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehr - ausgenommen Beförderungen von Schülern auf Grund des Paragraph 30 f, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 - nach Anhörung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der Kammer für Arbeiter und Angestellte sowie in jenen Fällen, in denen ein Tarif nur für eine Gemeinde festgelegt werden soll, auch dieser, verbindliche Tarife festlegen. In den Fällen, in denen ein Tarif nur für eine Gemeinde gelten soll, kann auch diese die Festlegung verbindlicher Tarife anregen. Die Tarife sind durch Verordnung zu bestimmen und können für das gesamte Bundesland, für einzelne Verwaltungsbezirke oder für einzelne Gemeinden festgelegt werden. Für Beförderungen aus besonderen Anlässen können im Tarif Sondervereinbarungen (Pauschale) festgelegt werden.
  2. Absatz 2Wenn eine Stadt und der dazugehörige Flughafen in verschiedenen Bundesländern gelegen sind, erfolgt die Festlegung der verbindlichen Tarife für den mit Personenkraftwagen ausgeübten Flughafenzubringer- und -abholverkehr durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Im übrigen gilt Absatz eins, mit der Maßgabe, daß eine Tarifanregung durch den Fachverband für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen erfolgen kann und an Stelle der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft die Wirtschaftskammer Österreich sowie an Stelle der Kammer für Arbeiter und Angestellte die Bundesarbeitskammer anzuhören ist.
  3. Absatz 3Auf Anregung des Fachverbandes der Autobusunternehmen oder von Amts wegen kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für das mit Omnibussen ausgeübte Mietwagen-Gewerbe - ausgenommen Beförderungen von Schülern auf Grund des Paragraph 30 f, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 - nach Anhörung der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundesarbeitskammer verbindliche Tarife festlegen. Diese müssen Höchst- und Mindesttarife sein, wobei die Mindesttarife nicht mehr als 25% unter den Höchsttarifen liegen dürfen. Im Tarif können Sondervereinbarungen nach der Art des Verkehrs, der saisonalen Verkehrsnachfrage, der Häufigkeit der im Rahmen eines Auftrages durchgeführten Fahrten und der Anzahl der zu befördernden Personen sowie unter Berücksichtigung des eingesetzten Beförderungsmittels festgelegt werden.
  4. Absatz 4Die Tarife gemäß Absatz eins bis 3 haben alle zur Bestimmung des Beförderungsentgeltes notwendigen Angaben zu enthalten und einen angemessenen Gewinn zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5Die genehmigten Tarife sind im Amtsblatt der betroffenen Landesregierung, bei Genehmigung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kundzumachen und treten frühestens zwei Wochen nach dem Tag ihrer Kundmachung in Kraft.
  6. Absatz 6Die im Absatz eins, festgelegten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Schlagworte

BGBl. Nr. 376/1967, Flughafenzubringerverkehr, Flughafenabholverkehr

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2013

Gesetzesnummer

10007795

Dokumentnummer

NOR40073499

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/112/P14/NOR40073499

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