Bundesrecht konsolidiert

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Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 112/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

08.03.1996

Außerkrafttretensdatum

23.07.1999

Abkürzung

GelverkG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Verkehr über die Grenze

Paragraph 11, (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland, ist außer den nach Paragraphen 2 und 7 berechtigten Personen auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden gesetzlichen Vorschriften zur Beförderung von Personen befugt sind und eine Bewilligung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich erhalten haben; eine Bewilligung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anderslautende Anordnung nach Absatz 5, ergangen ist.

  1. Absatz 2,Diese Bewilligung wird für Einzelfahrten oder auf Zeit erteilt. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn (insbesondere auch im Hinblick auf die im Bundesgebiet bereits bestehenden Verkehrseinrichtungen) ein Bedürfnis für die beantragte Personenbeförderung nicht besteht.
  2. Absatz 3,Nachweise über die Erteilung der Bewilligung nach Absatz eins, sind bei jeder Personenbeförderung über die Grenze mitzuführen und den Grenzorganen auf Verlangen vorzuweisen.
  3. Absatz 4,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann nachgeordnete Behörden, insbesondere auch Bundespolizeibehörden, gegebenenfalls unter Beschränkung hinsichtlich Zahl oder Umfang der zu erteilenden Bewilligungen, ermächtigen, in seinem Namen und Auftrag die Bewilligungen nach Absatz eins, zu erteilen.
  4. Absatz 5,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann anordnen, daß die gewerbsmäßige Beförderung von Personen nach, durch oder aus Österreich durch ausländische Unternehmer ohne die in Absatz eins, vorgeschriebene Bewilligung gestattet ist, wenn und insoweit der betreffende ausländische Staat in dieser Hinsicht Gegenseitigkeit einräumt oder wenn wirtschaftliche Interessen Österreichs dies rechtfertigen; die Aufnahme neuer Fahrgäste durch ausländische Unternehmen im Bundesgebiet bedarf aber jedenfalls der in Absatz eins, vorgeschriebenen Bewilligung.

Gesetzesnummer

10007795

Dokumentnummer

NOR12087567

Alte Dokumentnummer

N5199653817J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/112/P11/NOR12087567

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