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Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Wasseraufbereitung § 1

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Wasseraufbereitung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 892/1995 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 128/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

24.05.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AEV Wasseraufbereitung

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser gemäß Absatz 2, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt für Abwasser aus der
    1. Ziffer eins
      Reinigung, Spülung, Regeneration oder Desinfektion von Anlagen zur physikalischen, chemischen oder physikalisch-chemischen Aufbereitung (Siebung, Sedimentation, Flockung, Fällung, Flotation, Filtration, Ionenaustausch, Umkehrosmose, Adsorption) von Niederschlagswasser, Grundwasser oder Wasser aus Oberflächengewässern zu Trink-, Bade- oder Brauchwasser definierter Qualität.
    2. Ziffer 2
      Weiterbehandlung von festen oder flüssigen Rückständen aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins,
  3. Absatz 3,Absatz eins, gilt nicht für die Einleitung von
    1. Ziffer eins
      Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, der AAEV),
    2. Ziffer 2
      Abwasser aus Anlagen zur Abluftreinigung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 6, AAEV),
    3. Ziffer 3
      Abwasser aus Laboratorien (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 3, AAEV),
    4. Ziffer 4
      Abwasser aus einer Reinigungsanlage, die in einem Wasserkreislauf zur Zwischenreinigung des im Kreislauf geführten Wassers betrieben wird,
    5. Ziffer 5
      häuslichem Abwasser.
  4. Absatz 4,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.
  5. Absatz 5,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Anlagen zur Behandlung von Abwasser gemäß Absatz 2, betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik) in Betracht gezogen werden:
    1. Ziffer eins
      Bevorzugter Einsatz jener Aufbereitungstechnologien, bei denen möglichst geringe Mengen an Aufbereitungsrückständen oder bei denen wieder- oder weiterverwertbare Aufbereitungsrückstände (zB in der Abluft- oder Abwasserreinigung oder in der Baustoffindustrie) anfallen.
    2. Ziffer 2
      Vom Abwasser getrennte Entsorgung der Reste von Aufbereitungschemikalien und von Reinigungs- oder Desinfektionsmittelresten; vom Abwasser getrennte Behandlung und Entsorgung von festen Rückständen aus der Wasseraufbereitung und der Abwasserreinigung (AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,).
    3. Ziffer 3
      Einsatz ausschließlich solcher Wasch- oder Reinigungsmittel, die den Anforderungen des Waschmittelgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1984,) und darauf aufbauender Verordnungen entsprechen.
    4. Ziffer 4
      Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern aller eingesetzten Arbeitsstoffe; bevorzugter Einsatz solcher nicht toxischer Aufbereitungschemikalien, deren Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Medium größer ist als 80% nach einer Testdauer von 14 Tagen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch zwei der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung); Verzicht auf den Einsatz von Ethylendiamintetraessigsäure, ihrer Homologen und deren Salze sowie von anderen Aminopolycarbonsäuren, ihren Homologen und deren Salzen; Verzicht auf den Einsatz von metallorganischen Verbindungen, von Chromaten und Nitriten; bei Einsatz organischer Polyelektrolyte auf der Basis von Acrylamid, Acrylnitril oder ähnlichen Monomeren mit wassergefährdenden Eigenschaften Anwendung von Produkten mit einem Monomeranteil von kleiner als 0,1 Masseprozent; Einsatz mineralölarmer oder mineralölfreier Flockungshilfsmittel; Einsatz von Aufbereitungs- oder Regenerationschemikalien mit möglichst geringem Gehalt an halogenorganischen Verbindungen.
    5. Ziffer 5
      Minimierung der abzuleitenden Salzfrachten durch bevorzugten Einsatz von Membranverfahren (Mikrofiltration, Umkehrosmose, Elektrodialyse usw.), soweit dies auf Grund der Belastung des Rohwassers und der aufzubereitenden Wassermengen sinnvoll ist; gesonderte Erfassung der Regenerate bzw. Konzentrate von Ionentausch- oder Umkehrosmoseanlagen; der Ableitung vorhergehende gesonderte Reinigung der Regenerate und Konzentrate.
    6. Ziffer 6
      Rückführung von Abwasser aus der Kiesfilterrückspülung und der Schlammbehandlung in den Wasseraufbereitungsprozeß, ausgenommen bei Einsatz lediglich mechanischer Verfahren vor der Filtration oder bei der Trink- oder Badewasseraufbereitung.
    7. Ziffer 7
      Einsatz von Misch- oder Pufferbecken zwecks Mengen- und Konzentrationsausgleich.
    8. Ziffer 8
      Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer (Siebung, Sedimentation, Filtration, Flotation, Fällung/Flockung), bei Direkteinleitern auch biologischer Abwasserreinigungsverfahren.
    9. Ziffer 9
      Einsatz physikalischer oder chemischer Verfahren zur Konditionierung und Entwässerung der festen Rückstände aus der Wasseraufbereitung und Abwasserreinigung.

Schlagworte

Trinkwasser, Badewasser, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Abluftreinigung, Reinigungsmittelrest, Waschmittel, Aufbereitungschemikalie, Ionentauschanlage, Trinkwasseraufbereitung, Mischbecken, Mengenausgleich

Im RIS seit

07.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025

Gesetzesnummer

10010942

Dokumentnummer

NOR40215082

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/892/P1/NOR40215082

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