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Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Wasseraufbereitung Anl. 1

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Wasseraufbereitung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 892/1995 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 60/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

21.02.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AEV Wasseraufbereitung

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

ANLAGE A

Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph eins

 

römisch eins)

römisch zwei)

Anforderungen an Einleitungen in ein, Fließgewässer

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

A.1

Allgemeine Parameter

 

 

 

  1. Ziffer eins
    Temperatur

30 ºC

35 ºC

 

  1. Ziffer 2
    Fischeitoxizität

GF,Ei a)

2

keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge

 

  1. Ziffer 3
    Abfiltrierbare

30 mg/l

150 mg/l

 

Stoffe b)

c)

d)

 

  1. Ziffer 4
    pH-Wert

6,5-8,5

6,5-9,5

 

 

 

 

A.2

Anorganische Parameter

 

 

 

  1. Ziffer 5
    Aluminium

2 mg/l

durch abfiltrierbare Stoffe

 

ber als A1

c)

begrenzt

 

  1. Ziffer 6
    Arsen

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

ber als As

 

 

 

Litera e

 

 

 

  1. Ziffer 7
    Blei

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber als Pb

 

 

 

Litera e

 

 

 

  1. Ziffer 8
    Cadmium

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

ber als Cd

 

 

 

Litera e

 

 

 

  1. Ziffer 9
    Eisen

2,0 mg/l

durch abfiltrierbare

 

ber als Fe

 

Stoffe begrenzt

 

  1. Ziffer 10
    Kupfer

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber als Cu

 

 

 

Litera e

 

 

 

  1. Ziffer 11
    Mangan

1,0 mg/l

durch abfiltrierbare

 

ber als Mn

 

Stoffe begrenzt

 

Litera e

 

 

 

  1. Ziffer 12
    Quecksilber

0,01 mg/l

0,01 mg/l

 

ber als Hg

 

 

 

Litera e

 

 

 

 

  1. Ziffer 13
    Zink

2,0 mg/l

2,0 mg/l

 

 

ber als Zn

 

 

 

 

Litera e

 

 

 

 

  1. Ziffer 14
    Freies Chlor

0,2 mg/l

0,2 mg/l

 

 

ber als Cl2

 

 

 

 

Litera f

 

 

 

 

  1. Ziffer 15
    Chlorid

durch GF

–

 

 

ber als Cl

begrenzt

 

 

 

  1. Ziffer 16
    Ges. geb.

20 mg/l

–

 

 

Stickstoff

h)

 

 

 

ber als N

 

 

 

 

Litera g

 

 

 

 

  1. Ziffer 17
    Gesamt-

2,0 mg/l

–

 

 

Phosphor

 

 

 

 

ber als P

 

 

 

 

  1. Ziffer 18
    Sulfat

–

200 mg/l, i)

 

 

ber als SO4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A.3

Organische Parameter

 

 

 

 

  1. Ziffer 19
    Ges. org. geb.

30 mg/l

–

 

 

Kohlenstoff, TOC

 

 

 

 

ber als C

 

 

 

 

  1. Ziffer 20
    Chem. Sauer-

90 mg/l

–

 

 

stoffbedarf, CSB

 

 

 

 

ber als O2

 

 

 

 

  1. Ziffer 21
    Biochem. Sauer-

20 mg/l

–

 

 

stoffbedarf,

 

 

 

 

BSB5

 

 

 

 

ber als O2

 

 

 

 

  1. Ziffer 22
    Adsorb. org. geb.

0,2 mg/l

0,2 mg/l

 

 

Halogene (AOX)

j)

j)

 

 

ber als Cl

 

 

 

 

  1. Ziffer 23
    Summe anion.

1,0 mg/l

keine nachteilige

 

 

und nichtion.

 

Beeinflussung des

 

 

Tenside

 

Kanal- und Klärbetriebes

 

  1. Litera a
    Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, einzusetzen.
  2. Litera b
    Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  3. Litera c
    Die Anforderung gilt nicht bei der Rohwasserentnahme aus einem Fließgewässer
    1. Ziffer eins
      für Siebband- oder Siebtrommelabspritzwasser,
    2. Ziffer 2
      wenn die der Wasseraufbereitung zufließende Rohwassermenge nicht größer ist als 5% des Durchflusses Q95% an der Entnahmestelle und die Wasseraufbereitung nur mit mechanischen Verfahren (Siebung, Sedimentation, Filtration ohne Chemikalieneinsatz) erfolgt,
    3. Ziffer 3
      wenn die der Wasseraufbereitung zufließende Rohwassermenge größer ist als 5% des Durchflusses Q95% an der Entnahmestelle, lediglich mechanische Verfahren (Siebung, Sedimentation, Filtration ohne Chemikalieneinsatz) eingesetzt werden und zum Zeitpunkt der Entnahme an der Entnahmestelle ein Durchfluß herrscht, der größer ist als der größte Jahresmittelwasserdurchfluß (HJMQ siehe technische Norm betreffend „Hydrologie – Hydrographische Fachausdrücke und Zeichen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW).
      Als Rohwasserentnahmemenge gemäß Ziffer 2, oder 3 ist jene Wassermenge maßgebend, die der wasserrechtlichen Bewilligung der Wasseraufbereitungsanlage zugrundeliegt. Als Q95% gilt jener Durchfluss, der an einer bestimmten Stelle oder in einem bestimmten Abschnitt eines Fließgewässers in einer mittleren Jahresdauerlinie an 347 Tagen erreicht oder überschritten wird.
  4. Litera d
    Im Einzelfall ist ein höherer Emissionswert zulässig, wenn sichergestellt ist, daß durch die Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, keine Ablagerungen entstehen, die den Betrieb der Kanalisations- oder Abwasserbehandlungsanlage stören.
  5. Litera e
    Vorschreibung nur erforderlich, wenn das der Aufbereitung zugeführte Rohwasser mit diesem Inhaltsstoff belastet ist.
  6. Litera f
    Die Festlegung für den Parameter Freies Chlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Gesamt-Chlor.
  7. Litera g
    Summe aus Org. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
  8. Litera h
    Die Emissionsbegrenzung ist einzuhalten, wenn der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwasserreinigungsanlage eine Stundenzulauffracht des ungereinigten Abwassers von mehr als 1,5 kg Ges. geb. Stickstoff zugrundeliegt. Anstelle des Konzentrationswertes kann ein Mindestwirkungsgrad der Abwasserreinigungsanlage von größer als 75% vorgeschrieben werden. Der Mindestwirkungsgrad bezieht sich auf die der Abwasserreinigungsanlage zufließende bzw. die aus der Abwasserreinigungsanlage abfließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff.
  9. Litera i
    Im Einzelfall sind je nach Baustoffen und Mischungsverhältnissen im Kanal höhere Werte zulässig (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW).
  10. Litera j
    Ein Emissionswert von 1 mg/l gilt für Abwasser aus
    • Strichaufzählung
      der Abschlämmung von Flockungs- oder kombinierten Flockungs- und Fällungsanlagen
    • Strichaufzählung
      der Regeneration von Ionentauschern oder Aufbereitungsanlagen mit Membrantechnik (zB Ultrafiltration, Umkehrosmose).

Schlagworte

Kanalbetrieb, Siebbandabspritzwasser, Kanalisationsbehandlungsanlage, Flockungsanlage

Im RIS seit

20.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025

Gesetzesnummer

10010942

Dokumentnummer

NOR40260389

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/892/ANL1/NOR40260389

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