Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Tierkörperverwertung § 1

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Tierkörperverwertung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 891/1995

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

29.12.1996

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AEV Tierkörperverwertung

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 2, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
    1. Ziffer eins
      Thermisches Behandeln von
      1. Litera a
        verendeten, totgeborenen oder ungeborenen Tieren sowie von getöteten Tieren, die nicht zum menschlichen Genuß verwendet werden,
      2. Litera b
        Tierkörperteilen einschließlich Blut, Borsten, Federn, Fellen, Häuten, Hörnern, Klauen, Knochen und sonstigen Teilen von Tieren,
      3. Litera c
        Erzeugnissen, die ganz oder überwiegend aus Tieren oder Tierprodukten (insbesondere Fleisch, Eier, Milch) hergestellt wurden,
      entsprechend den Bestimmungen der Vollzugsanweisung betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanlagen (RGBl. Nr. 241 aus 1919, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1977,);
    2. Ziffer 2
      Herstellen von Tier-, Knochen-, Blut-, Borsten- oder Federmehl aus thermisch behandelten Materialien gemäß Ziffer eins,;
    3. Ziffer 3
      Herstellen von technischen Fetten oder sonstigen technischen Produkten aus thermisch behandelten Materialien gemäß Ziffer eins,;
    4. Ziffer 4
      Reinigen von Abluft aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 3 unter Einsatz von wäßrigen Medien.
  3. Absatz 3,Absatz eins, gilt nicht für die Einleitung von
    1. Ziffer eins
      Abwasser aus Gerbereien, Lederfabriken und Pelzzurichtereien (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3 Punkt eins, AAEV),
    2. Ziffer 2
      Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV),
    3. Ziffer 3
      Abwasser aus Laboratorien (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 3, AAEV),
    4. Ziffer 4
      Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV),
    5. Ziffer 5
      Abwasser aus Schlachtbetrieben oder fleischverarbeitenden Betrieben (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt eins, AAEV),
    6. Ziffer 6
      Abwasser aus der Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 10 Punkt 3, AAEV),
    7. Ziffer 7
      häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 2,
  4. Absatz 4,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für Abwasser aus der Abluftreinigung.
  5. Absatz 5,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 2, betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
    1. Ziffer eins
      Weitestgehende Verkürzung der Zeitspanne zwischen Anlieferung und Verarbeitung der Rohware; bevorzugter Einsatz kontinuierlicher Verarbeitungsverfahren; Sicherstellung einer zeitlich durchgehenden Kühl-Lagerung der Rohware (insbes. Schlachtabfälle und Blut) bei Temperaturen von nicht größer als 10 ºC vom Zeitpunkt des Anfalles bis zur Verarbeitung (Paragraph 12, Fleischhygieneverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1983,, Paragraph 34, Absatz eins, Fleischuntersuchungsverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1994,, Paragraph 5, Kaninchenfleischverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1994,, Paragraph 18, Geflügel-Fleischuntersuchungsverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1994,).
    2. Ziffer 2
      Weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Konservierungschemikalien zur Verzögerung oder Verhinderung unkontrollierter Zersetzungsvorgänge in der angelieferten Rohware.
    3. Ziffer 3
      Sofern unter Anwendung gesetzlicher Bestimmungen zulässig Rücknahme von Reinigungswasser der unreinen Seite in den Produktionsprozeß.
    4. Ziffer 4
      Thermische Desinfektion von Abwasser gemäß Ziffer 3,, wenn eine Rücknahme in die Produktion nicht möglich ist.
    5. Ziffer 5
      Bevorzugter Einsatz von Oberflächenkondensatoren bei der Brüdenbehandlung; Verzicht auf den Einsatz von Mischkondensatoren.
    6. Ziffer 6
      Bevorzugter Einsatz mechanischer Entfettungsverfahren; bei chemischer Entfettung Kreislaufführung der Extraktionsmittel.
    7. Ziffer 7
      Verzicht auf den Einsatz halogenierter organischer Lösemittel bei der chemischen Entfettung.
    8. Ziffer 8
      Verzicht auf den Einsatz von Desodorierungstechniken, bei denen halogenabspaltende oder halogenhaltige Chemikalien eingesetzt werden.
    9. Ziffer 9
      Gezielter, sparsamer und bestimmungsgemäßer Einsatz von Reinigungs- oder Desinfektionsmitteln; Verzicht auf den Einsatz von Reinigungs- oder Desinfektionsmitteln, die halogenhaltige oder halogenabspaltende Substanzen enthalten.
    10. Ziffer 10
      Einsatz wassersparender Reinigungstechniken (zB Hochdruckreiniger).
    11. Ziffer 11
      Einsatz von Pufferbecken zwecks Mengen- und Konzentrationsausgleich sowohl bei Direkt- wie auch bei Indirekteinleitern.
    12. Ziffer 12
      Bei Indirekteinleitern Einsatz physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren einschließlich bevorzugt biologischer Abwasserdesodorierungsverfahren.
    13. Ziffer 13
      Bei Direkteinleitern Einsatz physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren (zB zur Stickstoffentfernung durch Ammoniakabtrennung aus den Kochbrüden mittels Strippung) und Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren mit Kohlenstoffentfernung, Nitrifikation sowie Stickstoff- und Phosphorentfernung.
    14. Ziffer 14
      Soweit auf Grund der eingesetzten Verarbeitungstechnologie möglich Rücknahme von Sterilisatorabläufen sowie von Schlämmen aus der mechanischen oder biologischen Abwasserreinigung in den Verarbeitungsprozeß.
    15. Ziffer 15
      Vom Abwasser gesonderte Entsorgung von bei der Abwasserreinigung anfallenden, nicht gemäß Ziffer 14, verwertbaren Schlämmen als Abfall (AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,).

Schlagworte

Tiermehl, Knochenmehl, Blutmehl, Borstenmehl, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Reinigungsmittel, Mengenausgleich, Stickstoffentfernung

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025

Gesetzesnummer

10010941

Dokumentnummer

NOR12139121

Alte Dokumentnummer

N8199552634J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/891/P1/NOR12139121

Navigation im Suchergebnis