(5)Absatz 5,Bei einer Abwassereinleitung aus einem Laboratoriumsverbund, in dem verschiedenartige Laboratorien unter den Bedingungen des § 1 Abs. 4 lit. b vereinigt sind, kann Abs. 4 sinngemäß angewandt werden mit der Maßgabe, daß als Grenze der Geringfügigkeit pro Laboratoriumsart gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 7 ein Verbrauch an vollentsalztem und destilliertem Wasser von 4 m3/d gilt und die Gesamtmenge des Verbrauches an vollentsalztem und destilliertem Wasser des Laboratoriumsverbundes nicht größer ist als 14 m3/d.Bei einer Abwassereinleitung aus einem Laboratoriumsverbund, in dem verschiedenartige Laboratorien unter den Bedingungen des Paragraph eins, Absatz 4, Litera b, vereinigt sind, kann Absatz 4, sinngemäß angewandt werden mit der Maßgabe, daß als Grenze der Geringfügigkeit pro Laboratoriumsart gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 7 ein Verbrauch an vollentsalztem und destilliertem Wasser von 4 m3/d gilt und die Gesamtmenge des Verbrauches an vollentsalztem und destilliertem Wasser des Laboratoriumsverbundes nicht größer ist als 14 m3/d.