Bundesrecht konsolidiert

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Begrenzung von Abwasseremissionen aus Laboratorien § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus Laboratorien

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 887/1995

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

29.12.1996

Außerkrafttretensdatum

03.04.2023

Abkürzung

AEV Laboratorien

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Laboratorien gemäß Absatz 2, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A der AAEV sowie die in Anlage A dieser Verordnung festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben. Die Wasserrechtsbehörde hat auf Grund der maßgeblichen Inhaltsstoffe und Eigenschaften des Abwassers jene Parameter festzulegen, welche zur Überwachung der Abwasserbeschaffenheit eingesetzt werden (Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz AAEV).
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt für Abwasser aus Laboratorien für:
    1. Ziffer eins
      Naturwissenschaftlich-technische Forschung, Lehre oder Überwachung,
    2. Ziffer 2
      Materialtechnologie, Qualitätskontrolle oder Technische Überwachung,
    3. Ziffer 3
      Chemische Analytik,
    4. Ziffer 4
      Medizinische Forschung und Diagnostik,
    5. Ziffer 5
      Zahntechnik,
    6. Ziffer 6
      Pharmazeutische Forschung, Synthese und Analytik ohne Anwendung gentechnischer Prozesse,
    7. Ziffer 7
      Mikrobiologie ohne Anwendung gentechnischer Prozesse.
    Ein Laboratorium im Sinne dieser Verordnung ist ein zweckentsprechend eingerichteter Arbeitsraum für die in Ziffer eins bis 7 genannten Tätigkeiten, in dem mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen und nach physikalischen, physikalisch-chemischen, chemischen oder biologischen Methoden wissenschaftlich-experimentell, analytisch, präparativ, meß- und anwendungstechnisch, auswertend oder überwachend gearbeitet wird.
  3. Absatz 3,Absatz eins, gilt nicht für die Einleitung von
    1. Ziffer eins
      Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV),
    2. Ziffer 2
      Abwasser aus grafischen oder fotografischen Prozessen (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 7, AAEV),
    3. Ziffer 3
      Abwasser aus gentechnische Prozesse anwendenden Laboratorien (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 11, AAEV),
    4. Ziffer 4
      Radionukliden im Abwasser von Laboratorien
      (Paragraph 90, Strahlenschutzverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972,),
    5. Ziffer 5
      häuslichem Abwasser.
  4. Absatz 4,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV. Fallen bei einer Abwassereinleitung Abwässer anderer Herkunftsbereiche vermischt mit Abwasser gemäß Absatz 2, derart an, daß
    1. Litera a
      die Abwassermischung nicht dem Geltungsbereich dieser Verordnung zugeordnet werden kann und
    2. Litera b
      auf Grund der örtlichen Gegebenheiten eine Trennung der Abwassersysteme sowie die Errichtung und der Betrieb einer gesonderten Abwasserreinigungsanlage für das Abwasser gemäß Absatz 2, nicht oder nur mit unverhältnismäßigem (Paragraph 21 a, Absatz 3, Litera a, WRG) Aufwand möglich ist,
    so gilt die Teilstromanforderung des Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für einen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff des Abwassers gemäß Absatz 2, als eingehalten, wenn zumindest die Maßnahmen des Absatz 5, hinsichtlich der Vermeidung der Ableitung dieses gefährlichen Abwasserinhaltsstoffes und hinsichtlich der Verringerung des Abwasseranfalles eingehalten werden.
  5. Absatz 5,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A der AAEV oder der Anlage A dieser Verordnung erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A der AAEV oder der Anlage A dieser Verordnung nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Laboratorien gemäß Absatz 2, betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
    1. Ziffer eins
      Vom Abwasser getrennte Entsorgung von
      1. Litera a
        verbrauchten Laborchemikalien oder -chemikalienresten, insbesondere solchen mit wassergefährdenden Eigenschaften,
      2. Litera b
        mit Wasser nicht mischbaren oder von mit Wasser mischbaren, gefährliche Eigenschaften gemäß Paragraph 33 a, WRG aufweisenden organischen Lösemitteln, gesondert nach halogenfreien und halogenhaltigen,
      3. Litera c
        Schwermetallen (zB Cadmium, Chrom-VI, Quecksilber) oder toxischen organischen Stoffen,
      4. Litera d
        Abscheiderinhalten, verbrauchten Filtermassen, verbrauchten Reinigungsmitteln oder Reinigungsmittelresten.
    2. Ziffer 2
      Gezielter, sparsamer und bestimmungsgemäßer Einsatz von bevorzugt biologisch abbaubaren Reinigungs- und Desinfektionsmitteln; Einsatz von Wasch- und Reinigungsmitteln, die den Anforderungen des Waschmittelgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1984,) und darauf aufbauender Veordnungen Anmerkung, richtig: Verordnungen) sowie der Formaldehydverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1990,) entsprechen; bei Abwasser aus Laboratorien gemäß Absatz 2, Ziffer 4, oder 7 Einsatz der Desinfektionsmittel entsprechend einem von einer Fachperson für Hygiene ausgearbeiteten und überwachten Desinfektionsplan.
    3. Ziffer 3
      Totalentsorgung von Laborabwasser als flüssiger Abfall bei Anfall von Abwasserkleinstmengen.
    4. Ziffer 4
      Soweit auf Grund des Tätigkeitsbereiches eines Laboratoriums gemäß Absatz 2, möglich Verzicht auf den Einsatz von Laboreinrichtungen mit hohem Wasserverbrauch (zB Wasserstrahl- oder Wasserringpumpen); bei Laboratorien gemäß Absatz 2, Ziffer 3, bevorzugter Einsatz von physikalischen, chemischen oder physikalisch-chemischen Analysenverfahren (gegebenenfalls auch Analysenautomaten) mit möglichst geringem Wasserverbrauch; Weiterverwendung von Kühlwasser aus in der Laborpraxis eingesetzten Kühlsystemen zur Gewinnung von destilliertem Wasser, zur Probenvorbehandlung oder in der naßchemischen Analytik.
    5. Ziffer 5
      Einsatz chemikaliensparender Arbeits- und Analysenmethoden; Erstellung von Mengenbilanzen für die eingesetzten Arbeits- und Hilfsstoffe, insbesondere für solche mit wassergefährdenden Eigenschaften; bevorzugter Einsatz von chemischen Substanzen, für die bereits Wiederverwertungsverfahren existieren; soweit auf Grund des Tätigkeitsbereiches eines Laboratoriums möglich Verzicht auf den Einsatz von Substanzen mit wassergefährdenden Eigenschaften.
    6. Ziffer 6
      Bei der Entsorgung von Abwasser oder flüssigen Abfällen aus Laboratorien gemäß Absatz 2, Ziffer 4, 6, oder 7, welche
      1. Litera a
        mit Erregern von Krankheiten behaftet sind, die gemäß Aids-Gesetz, Epidemiegesetz, TBC-Gesetz oder Tierseuchengesetz meldepflichtig sind,
      oder
      1. Litera b
        mit gefährlichen (Paragraph 33 a, WRG) organischen Stoffen wie zB Mykotoxinen, Zytostatika behaftet sind,
      der Ableitung vorhergehende Desinfektion bzw. Inaktivierung des belasteten Teilstromes bzw. der Abfälle mit bevorzugt thermischen Verfahren.
    7. Ziffer 7
      Gesonderte Erfassung von edelmetallhaltigen Konzentraten und Einsatz von Wiedergewinnungstechniken für Edelmetalle zB bei Abwasser aus Laboratorien gemäß Absatz 2, Ziffer 3, oder 5.
    8. Ziffer 8
      Gesonderte Erfassung von radioaktive Stoffe enthaltenden Abwässern und gesonderte Weiterbehandlung gemäß Strahlenschutzverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972,).
    9. Ziffer 9
      Einsatz von Pufferbecken zum Ausgleich von hydraulischen oder Konzentrationsspitzen.
    10. Ziffer 10
      Bei einem Laboratorium gemäß Absatz 2,, welches in eine Produktions-, Bearbeitungs-, Verarbeitungs- oder Behandlungsanlage integriert ist, Mitreinigung des Laborabwassers bei jenem Produktionsabwasser, das die gleiche oder eine ähnliche Zusammensetzung aufweist.
    11. Ziffer 11
      Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer, bei Direkteinleitern in Abhängigkeit von der Abwasserbeschaffenheit auch biologischer Abwasserreinigungsverfahren.

Schlagworte

Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Laborchemikalienrest, Waschmittel, Arbeitsmethode, Arbeitsstoff, Produktionsanlage, Bearbeitungsanlage, Verarbeitungsanlage, Wasserstrahlpumpe

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025

Gesetzesnummer

10010937

Dokumentnummer

NOR12139086

Alte Dokumentnummer

N8199552595J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/887/P1/NOR12139086

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