(3)Absatz 3,Bis zum Verbrauch bestehender Vorräte, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2015, dürfen gewöhnliche Reisepässe für bestimmte Anlassfälle (§ 2) im Umfang von 24 Seiten ausgestellt werden.Bis zum Verbrauch bestehender Vorräte, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2015, dürfen gewöhnliche Reisepässe für bestimmte Anlassfälle (Paragraph 2,) im Umfang von 24 Seiten ausgestellt werden.