Bundesrecht konsolidiert

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Passverordnung § 6c

Kurztitel

Passverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 861/1995 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 326/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6c

Inkrafttretensdatum

01.07.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PassV

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph 6 c,
  1. Absatz eins,Bis zum Verbrauch der bestehenden Vorräte, längstens jedoch bis 31. Dezember 2010, dürfen Personalausweise nach dem Muster der Anlage F entsprechend dem Muster der Anlage F in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt 861 aus 1995,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2006,, ausgestellt werden.
  2. Absatz 2,Bis zum Verbrauch der bestehenden Vorräte, längstens jedoch bis 31. Dezember 2011, dürfen Reisepässe nach dem Muster der Anlagen A (ausgenommen gewöhnliche Reisepässe für bestimmte Anlassfälle gemäß Paragraph 4 a, Paßgesetz 1992), D und E entsprechend den Mustern der Anlagen A (ausgenommen gewöhnliche Reisepässe für bestimmte Anlassfälle gemäß Paragraph 4 a, Paßgesetz 1992), D und E in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 861 aus 1995,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2006,, ausgestellt werden. Bestehende Vorräte an gewöhnlichen Reisepässen für bestimmte Anlassfälle (Paragraph 4 a, Paßgesetz 1992) nach dem Muster der Anlage A in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 861 aus 1995,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2006,, dürfen bis 31. Dezember 2012 weiter verwendet werden.
  3. Absatz 3,Bis zum Verbrauch bestehender Vorräte, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2015, dürfen gewöhnliche Reisepässe für bestimmte Anlassfälle (Paragraph 2,) im Umfang von 24 Seiten ausgestellt werden.
  4. Absatz 4,Bestehende Vorräte an gewöhnlichen Reisepässen für bestimmte Anlassfälle (Paragraph 4 a, Passgesetz 1992) nach dem Muster der Anlage B in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2014, dürfen bis 31. März 2023 weiterverwendet werden. Bis zum Verbrauch der bestehenden Vorräte, längstens jedoch bis 30. Juni 2024, dürfen Reisepässe nach dem Muster der Anlagen A, D und E in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2014, ausgestellt werden.

Im RIS seit

23.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2021

Gesetzesnummer

10005961

Dokumentnummer

NOR40236448

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/861/P6c/NOR40236448

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